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Wohnvorteil und Darlehenstilgung

Bewohnt ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Eigenheim muss er sich unterhaltsrechtlich die Ersparnis für Wohnraummiete als sogenannten Wohnvorteil einkommenserhöhend anrechnen lassen. Dies trifft sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten, …

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Herabsetzung und Befristung des Geschiedenenunterhalts bei Betreuung eines 8 Jahre alten Kindes

In einem Fall, in dem das OLG Brandenburg über die Gewährung von Geschiedenenunterhalt zu entscheiden hatte, ist die Ehefrau teilzeitbeschäftigt als Arzthelferin mit 31 Stunden und erzielt ein durchschnittliches Netto-Erwerbseinkommen …

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Mehr Rechte für ledige Väter

Die Bundesregierung hat heute am 4. Juli 2012 den Gesetzesentwurf verabschiedet, mit dem für ledige Väter die Beteiligung an der Elterlichen Sorge für ihre Kinder vereinfacht wird. Nach der bisherigen …

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Beiordnung des Rechtsanwalts bei Umgangsverfahren


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Nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 FamFG soll in Familiensachen ohne Anwaltszwang wie den Verfahren zu Elterlicher Sorge und Umgang (Kindschaftsachen) dem unbemittelten Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nur dann ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn dies nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Beschluss vom 31. August 2010 (9 WF 22/10) im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2010 (XII ZB 232/10) zur Auslegung des § 78 Abs. 2 FamFG entschieden, dass dem unbemittelten Betroffenen nach seinen subjektiven Fähigkeiten ein Rechtsanwalt beizuordnen ist bei sehr starker emotionaler Beteiligung der zu einer zielorientierten Kommunikation kaum fähigen Kindeseltern.

Das Oberlandesgericht stellt den Regelsatz auf, dass “ein sehr stark emotional in die Sache eingebundener rechtsunkundiger Beteiligter (…) regelmäßig überfordert ist, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen”.

Mit dieser Auslegung wird die mit der Verfahrenskostenhilfe bezweckte Gleichstellung von bemittelter und unbemittelter Partei am besten verwirklicht. Denn auch die vernünftige bemittelte Partei würde bei Einsicht in ihre eigene emotionale Beteiligung einen Rechtsanwalts beauftragen.

Es darf erwartet werden, dass das Kammergericht seine am Wortlaut des § 78 Abs. 2 FamFG ausgerichtete strenge Rechtsprechung (Beschluss vom 14. Januar 2010, 19 WF 136/09) aufgeben wird, mit der es bisher die Bedeutung persönlicher Gründe der Beteiligten für die Beiordnung des Rechtsanwalts in Kindschaftsachen leugnet und sich nur an der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage orientieren will.


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