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Bundesverfassungsgericht kippt Dreiteilungsregel des Bundesgerichtshofs

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 (zu finden unter www.bundesverfassungsgericht.de bei Entscheidungen) festgestellt, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelte Dreiteilungsregel zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs beim nachehelichen Unterhalt …

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Aufenthaltsbestimmungsrecht und mangelnde Bindungstoleranz (2)

In einem laufenden Verfahren zur Elterlichen Sorge über die damals sechs Jahre alte Tochter hatte das Familiengericht zunächst der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen; nachdem die Mutter darauf mit ihrer …

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Großeltern sind bei der Pflegerauswahl zu bevorzugen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2008, 1 BvR 2604/06 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20081218_1bvr260406.html), entschieden, dass die Praxis der Jugendämter und Fachgerichte verfassungswidrig ist, bei Ausfall der Kindeseltern …

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Beiordnung des Rechtsanwalts bei Umgangsverfahren


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Nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 FamFG soll in Familiensachen ohne Anwaltszwang wie den Verfahren zu Elterlicher Sorge und Umgang (Kindschaftsachen) dem unbemittelten Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nur dann ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn dies nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Beschluss vom 31. August 2010 (9 WF 22/10) im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2010 (XII ZB 232/10) zur Auslegung des § 78 Abs. 2 FamFG entschieden, dass dem unbemittelten Betroffenen nach seinen subjektiven Fähigkeiten ein Rechtsanwalt beizuordnen ist bei sehr starker emotionaler Beteiligung der zu einer zielorientierten Kommunikation kaum fähigen Kindeseltern.

Das Oberlandesgericht stellt den Regelsatz auf, dass “ein sehr stark emotional in die Sache eingebundener rechtsunkundiger Beteiligter (…) regelmäßig überfordert ist, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen”.

Mit dieser Auslegung wird die mit der Verfahrenskostenhilfe bezweckte Gleichstellung von bemittelter und unbemittelter Partei am besten verwirklicht. Denn auch die vernünftige bemittelte Partei würde bei Einsicht in ihre eigene emotionale Beteiligung einen Rechtsanwalts beauftragen.

Es darf erwartet werden, dass das Kammergericht seine am Wortlaut des § 78 Abs. 2 FamFG ausgerichtete strenge Rechtsprechung (Beschluss vom 14. Januar 2010, 19 WF 136/09) aufgeben wird, mit der es bisher die Bedeutung persönlicher Gründe der Beteiligten für die Beiordnung des Rechtsanwalts in Kindschaftsachen leugnet und sich nur an der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage orientieren will.


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