Übertragung der Elterlichen Sorge auf den nichtsorgeberechtigten Vater bei Ausfall der Kindesmutter
Nachdem die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter ausgefallen war, übertrug das Familiengericht zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB die Elterliche Sorge für ein damals einjähriges Kind auf das Jugendamt. Der Kindesvater, der nigerianischer Staatsangehöriger ist, wendet sich gegen die Ablehnung der Übertragung der Elterlichen Sorge auf sich selbst nach erfolglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren an das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Beschluss vom 20. Oktober 2008, 1 BvR 2275/08 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20081020_1bvr227508.html), fest, dass die Ablehnungsentscheidung des OLGs den Kindesvater in seinem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes verletze.
Das Oberlandesgericht habe nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens von der mangelnden Erziehungseignung des Kindesvaters ausgehen dürfen und davon, dass die Übertragung der Elterlichen Sorge auf den Kindesvater dem Kindeswohl nicht dienlich sei. Insbesondere habe das OLG nicht an den unsicheren Aufenthaltsstatus des Kindesvaters anknüpfen dürfen. Es gehöre nicht zum Wächteramt des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu suchen. Die persönliche Beziehung des Kindes zu seinen Eltern trage wesentlich dazu bei, dass das Kind sich zu einer Persönlichkeit entwickeln kann, die sich um ihrer selbst willen geachtet weiß und sich selbst wie andere zu achten lernt. § 1680 BGB, der bei Ausfall der Mutter die Übertragung der Elterlichen Sorge an den nichtsorgeberechtigten Kindesvater an die Bedingung knüpft, dass sie dem Wohl des Kindes dient, ist dann wenn der nichtsorgeberechtigte Vater über längere Zeit hinweg Umgang mit seinem Kind gehabt hat und die Elterliche Sorge faktisch ausgeübt hat, elternrechtskonform so auszulegen, dass die Sorgerechtsübertragung auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen. Das Regel-Ausnahme-Prinzip der Vorschrift ist also umzukehren: Nicht die Kindeswohlförderlichkeit der Übertragung an den Kindesvater muß ausdrücklich festgestellt werden, sondern umgekehrt die Kindeswohlschädlichkeit, wenn eine Übertragung ausnahmsweise unterbleiben soll.










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