Kindesunterhalt und Privatschulbesuch
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die die Unterhaltshöhe als Prozentsatz des sogenannten Mindestunterhalts nach der Einkommenshöhe des Unterhaltsverpflichteten und dem Alter des Kindes bestimmt. Die Tabelle sieht drei Altersstufen von jeweils sechs Jahren vor und teilt das Einkommen in zehn Einkommensgruppen auf (bis 5.000,00 € Nettoeinkommen). Mit dem Tabellenbetrag soll grundsätzlich der gesamte Bedarf des Kindes abgedeckt sein. Über den Tabellenbetrag hinaus wird Unterhalt grundsätzlich nur geschuldet, wenn es sich um einen (einmaligen) Sonderbedarf oder einen (dauernden) Mehrbedarf handelt, der das Übliche so sehr übersteigt, dass er durch den Tabellenbetrag nicht abgedeckt werden kann. Hat das Kind einen Mehrbedarf, richtet sich der Anteil des nichtbetreuenden Elterteils nach der Quote beider Elterneinkommen.
Der Privatschulbesuch, der in früheren Jahren die seltene Ausnahme war, findet in letzter Zeit immer mehr Verbreitung. Die Familiengerichte halten daran fest, die dadurch anfallenden Mehrkosten nur dann ausnahmsweise dem unterhaltsverpflichteten Elternteil neben dem aufzuerlegen, wenn für diesen Mehrbedarf ein besonderes Bedürfnis in der Person des Kindes besteht, z.B. bei besonderem Betreuungsbedarf aufgrund einer Entwicklungsstörung.
Der Umstand, dass die Betreuung in einer Privatschule besser sein mag, und dem Kind gegebenenfalls bessere Entwicklungschancen bietet, als die staatliche Regelschule, genügt für sich genommen nicht.
Diese Rechtsprechung hat das OLG Naumburg mit seiner Entscheidung vom 9. September 2008, – 3 UF 31/08, bestätigt. Zum einen sei nicht nachgewiesen, dass die Fördermöglichkeiten des Internats gegenüber der staatlichen Schule besser seien, zum anderen könne weder der vom Internat angebotene Fahrdienst, noch der Erhalt des Freundeskreises einen Mehrbedarf begründen. Dabei berücksichtigte das OLG Naumburg auch, dass der betreuende Elternteil die Entscheidung über den Privatschulbesuch ohne Einbeziehung des mitsorgeberechtigten Unterhaltsverpflichteten getroffen hatte.










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