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Grenzen des Namensbestimmungsrechts der Eltern für ihr Kind (“Djehad”)

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2009 (1 W 93/07, zu finden unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de) entschieden, dass den aus Syrien und Albanien stammenden Eltern eines Kindes nicht versagt sein …

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Übertragung der Elterlichen Sorge auf den nichtsorgeberechtigten Vater bei Ausfall der Kindesmutter

Nachdem die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter ausgefallen war, übertrug das Familiengericht zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB die Elterliche Sorge für ein damals einjähriges Kind auf das Jugendamt. Der Kindesvater, …

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Prozesskostenhilfe für den Beklagten bei Kindesunterhalt

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Unterhaltsverpflichteten im Gerichtsverfahren auf Kindesunterhalt auseinandergesetzt in dem Beschluss vom 16. April 2008, 1 BvR 2253/07 (zu …

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Kindesunterhalt und Privatschulbesuch


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Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die die Unterhaltshöhe als Prozentsatz des sogenannten Mindestunterhalts nach der Einkommenshöhe des Unterhaltsverpflichteten und dem Alter des Kindes bestimmt. Die Tabelle sieht drei Altersstufen von jeweils sechs Jahren vor und teilt das  Einkommen in zehn Einkommensgruppen auf (bis 5.000,00 € Nettoeinkommen).  Mit dem Tabellenbetrag soll grundsätzlich der gesamte Bedarf des Kindes abgedeckt sein. Über den Tabellenbetrag hinaus wird Unterhalt grundsätzlich nur geschuldet, wenn es sich um einen (einmaligen) Sonderbedarf oder einen (dauernden) Mehrbedarf handelt, der das Übliche so sehr übersteigt, dass er durch den Tabellenbetrag nicht abgedeckt werden kann.  Hat das Kind einen Mehrbedarf, richtet sich der Anteil des nichtbetreuenden Elterteils nach der Quote beider Elterneinkommen.

en classeDer Privatschulbesuch, der in früheren Jahren die seltene Ausnahme war, findet in letzter Zeit immer mehr Verbreitung. Die Familiengerichte halten daran fest, die dadurch anfallenden Mehrkosten nur dann  ausnahmsweise dem unterhaltsverpflichteten Elternteil neben dem  aufzuerlegen, wenn  für diesen Mehrbedarf ein besonderes Bedürfnis in der Person des Kindes besteht, z.B. bei besonderem Betreuungsbedarf aufgrund einer Entwicklungsstörung.

Der Umstand, dass die Betreuung in einer Privatschule besser sein mag, und dem Kind gegebenenfalls bessere Entwicklungschancen bietet, als die staatliche Regelschule, genügt für sich genommen nicht.

Diese Rechtsprechung hat das OLG Naumburg mit seiner Entscheidung vom 9. September 2008, – 3 UF 31/08, bestätigt.  Zum einen sei nicht nachgewiesen, dass die Fördermöglichkeiten des Internats gegenüber der staatlichen Schule besser seien, zum anderen könne weder der vom Internat angebotene Fahrdienst, noch der Erhalt des Freundeskreises einen Mehrbedarf begründen. Dabei berücksichtigte das OLG Naumburg auch, dass der betreuende Elternteil die Entscheidung über den Privatschulbesuch ohne Einbeziehung des mitsorgeberechtigten Unterhaltsverpflichteten getroffen hatte.


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