Geschiedenenunterhalt und nacheheliche Adoption – Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse
Die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts kommt in Betracht, wenn der Unterhaltsverpflichtete wieder heiratet und das Kind seines neuen Ehegatten adoptiert. Der eheprägende Bedarf, der die Unterhaltshöhe bestimmt, ist nicht statisch, sondern wird noch beeinflußt von Veränderungen in den Einkommensverhältnissen und Lebensumständen der geschiedenen Ehegatten nach der Scheidung.
Der Bundesgerichtshof hat in Anknüpfung an seine neue Rechtsprechung zu den wandelbaren ehlichen Lebensverhältnissen mit Urteil vom 1. Oktober 2008, XII ZR 62/07 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen) entschieden, dass bei der Bedarfsbestimmung des Geschiedenenunterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen neben dem Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten auch der seines vom Verpflichteten adoptierten Kindes zu berücksichtigen ist. Nach der früheren Rechtsprechung sollte der geschiedene Unterhaltsberechtigte nur solche bedarfsmindernden Veränderungen nach der Scheidung gegen sich gelten lassen müssen, die bereits in der intakten Ehe angelegt waren. Damit führt der Bundesgerichtshof die vom Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform verfolgte Aufgabe der früheren “Lebensstandardgarantie” des geschiedenen Ehegatten weiter.
Andererseits bestimmt der Bundesgerichtshof den Bedarf des Kindes aus der neuen Ehe auch nicht vorrangig. Die als zentraler Bestandteil der Unterhaltsreform eingeführte neue Rangordnung des § 1609 BGB legt der Bundesgerichtshof so aus, dass das minderjährige unverheiratete Kind nicht schon auf der Bedarfsebene gegenüber dem geschiedenen Ehegatten vorrangig berücksichtigt wird, sondern erst bei der Lestungsfähigkeit im Mangelfall, d.h. wenn das Einsatzeinkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um den berechneten Bedarf aller Unterhaltsberechtigter zu decken.










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