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Geschiedenenunterhalt und nacheheliche Adoption – Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse

Die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts kommt in Betracht, wenn der Unterhaltsverpflichtete wieder heiratet und das Kind seines neuen Ehegatten adoptiert. Der eheprägende Bedarf, der die Unterhaltshöhe bestimmt, ist nicht statisch, …

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Beiordnung des Rechtsanwalts bei Umgangsverfahren

Nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 FamFG soll in Familiensachen ohne Anwaltszwang wie den Verfahren zu Elterlicher Sorge und Umgang (Kindschaftsachen) dem unbemittelten Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe …

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Grenzen des Namensbestimmungsrechts der Eltern für ihr Kind (“Djehad”)

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2009 (1 W 93/07, zu finden unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de) entschieden, dass den aus Syrien und Albanien stammenden Eltern eines Kindes nicht versagt sein …

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Anwaltsbeiordnung für Umgangsverfahren nach der Reform des Verfahrensrechts


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Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22. April 2010 entschieden, dass in einem Umgangsverfahren dem bedürftigen Beteiligten ein Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen ist, soweit sich auch der vermögende Beteiligte durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen würde.

Der neue § 78 des FamFG, das zum 1. September 2009 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass nur bei besonderer Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen soll.

Das OLG Düsseldorf hat dieser Vorschrift jetzt eine großzügiger Auslegung gegeben; danach genügt es, wenn entweder die Sachlage oder die Rechtslage schwierig sind. Ein Rechtsanwalt soll immer dann beigeordnet werden, wenn auch der vermögende Betroffene sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen würde.

Das ist bei Umgangsstreit besonders in der Zeit unmittelbar nach der Trennung der Fall. In diesem Stadium stellt sich die Lage für die Betroffenen in den meisten Fällen so unüberschaubar dar, dass auch die bemittelte Partei einen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung beauftragen würde.

Dem ist hinzuzufügen, dass gerade in der ersten Zeit nach Beginn des Getrenntlebens das Meiste falsch gemacht werden kann, weil wichtige Weichenstellungen für den Umgang erfolgen. Im weiteren Verlauf wird das Familiengericht sich bei der Umgangsregelung vorrangig am sogenannten Kontinuitätsprinzip orientieren, d.h. wie der Umgang in der Vergangenheit überwiegend stattgefunden hat.

Mit seiner Entscheidung gibt das OLG die erfreuliche Tendenz vor gegen eine – mit der Reform erwartete – restriktive Handhabung der Beiordnung von Rechtsanwälten in Umgangsverfahren.


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