Aufenthaltsbestimmungsrecht und “ertrotzte” Kontinuität
Nachdem der Ehemann seinen Trennungswunsch geäußert hatte, verließ die Ehefrau ohne Vorwarnung mit der damals vier Jahre alten gemeinsamen Tochter die Ehewohnung und zog zunächst zu ihrer eigenen Mutter. Das Familiengericht übertrug ihr vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Erziehungseignung der Eltern schätzte es als ungefähr gleich ein. Diese Entscheidung wurde vom OLG München bestätigt. Der nochmalige Wechsel des Kindergartens bis zur endgültigen Entscheidung würde das Kind unnötig belasten.
Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Kindesvaters wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht führt in dem Beschluss vom 27. Juni 2008, 1 BvR 1265/08 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080627_1bvr126508.html) aus, dass für das Kind der Verbleib in der ursprünglichen, gewohnten Umfeld eher förderlich sei und daher ein nochmaliger Aufenthaltswechsel in die Familienwohnung zurück auch vorzugswürdig sein könne. Bei der vorläufigen Entscheidung habe das Familiengericht zu berücksichtigen, dass die neu geschaffene “ertrotzte” vorläufige Kontinuität regelmäßig auch die endgültige Entscheidung zugunsten desjenigen Elternteils beeinfluße, der vollendete Tatsachen schafft, indem er ohne Abstimmung mit dem anderen Elternteil das Kind aus der gewohnten Umgebung herausnimmt. Deshalb müsse das Familiengericht schon im Anordnungsverfahren sorgfältig prüfen, welcher Elternteil die bessere Erziehungseignung habe. Die bessere Erziehungseignung solle auch dann ausschlaggebend sein, wenn der Unterschied nicht erheblich sei.
Die Umsetzung dieser Vorgaben in der familiengerichtlichen Praxis wird dadurch erschwert, dass diese Feststellungen aufgrund der Reibungsverluste zwischen Familiengericht, Jugendamt und ggf. Verfahrenspfleger in der Eilsituation des Anordnungsverfahrens häufig nur schwer mit der gebotenen Sorgfalt zu treffen sind.










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