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Aufenthaltsrecht bei familiärer Lebensgemeinschaft

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem Beschluss vom 10. Mai 2008, 2 BvR 588/08 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080510_2bvr058808.html), mit den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen einer in Deutschland bestehenden Eltern-Kind-Beziehung auseinandergesetzt. Ein türkischer …

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Herabsetzung und Befristung des Geschiedenenunterhalts bei Betreuung eines 8 Jahre alten Kindes

In einem Fall, in dem das OLG Brandenburg über die Gewährung von Geschiedenenunterhalt zu entscheiden hatte, ist die Ehefrau teilzeitbeschäftigt als Arzthelferin mit 31 Stunden und erzielt ein durchschnittliches Netto-Erwerbseinkommen …

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Kita-Wechsel betrifft nicht die Elterliche Sorge

In der Trennungsphase steht für den betreuenden Elternteil eines Kleinkindes anläßlich des Auszugs aus der Ehewohnung häufig die Entscheidung an, ob beim Umzug in die neue Wohnung das Kind in …

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Aufenthaltsbestimmungsrecht und mangelnde Bindungstoleranz (2)


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Wellington boots in gardenIn einem laufenden Verfahren zur Elterlichen Sorge über die damals sechs Jahre alte Tochter hatte das Familiengericht zunächst der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen; nachdem die Mutter darauf mit ihrer Tochter in eine andere Stadt umzog, und die Tochter den vom Familiengericht geregelten Umgang mit dem Vater an den Wochenenden verweigerte, übertrug das Familiengericht nunmehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Dresden bestätigt mit Verweis auf die mangelnde Bindungstoleranz der Kindesmutter, die dagegen Verfassungsbeschwerde erhob.

Das Bundesverfassungsgericht hob mit Beschluss vom 18. Mai 2009, 1 BvR 142/09 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090518_1bvr014209.html), die Entscheidung des OLGs Dresden auf.  Eine Regelung zur Elterlichen Sorge diene nicht als Sanktion gegen die Eltern.  Das OLG habe durch seine Verfahrensausgestaltung den Kindeswillen nicht genügend berücksichtigt und der Kindesmutter mangelnde Bindungstoleranz nur auf Grundlage ihres Umzugs und zweier Äußerungen gegenüber der Verfahrenspflegerin und dem Jugendamt unterstellt. Das Bundesverfassungsgericht führt aus:

Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind zum einem von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Denn jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft. Hat der unter diesem Aspekt gesehene Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, so kommt ihm in zunehmendem Alter des Kindes vermehrt Bedeutung zu.

Das OLG orientierte sich bei seiner Entscheidung nicht vorrangig am Kindeswohl, sondern zielte darauf, das vermeintliche Fehlverhalten der Mutter – insbesondere ihren Umzug mit dem Kind während des laufenden Verfahrens – zu sanktionieren. Das zeigt sich deutlich in der Argumentation des OLGs für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil: Den damit verbundenen erneuten Umzug und Schulwechsel habe die Kindesmutter “zu verantworten”.


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