Aufenthaltsbestimmungsrecht und mangelnde Bindungstoleranz
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2009, 1 BvR 142/09 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/2009/2/11), entschieden, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Kindesvater nicht erfolgen soll, wenn das Kind seinen Willen geäußert hat, bei der Kindesmutter bleiben zu wollen, und wenn mit dem Wechsel des Aufenthalts ein Schulwechsel im laufenden Schuljahr einhergehen würde. Das Familiengericht hatte dem Kindesvater mit einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wegen der geringen Bindungstoleranz der Kindesmutter.
Nachdem der ordentliche Rechtsweg ausgeschöpft war, erhob die Kindesmutter hiergegen Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht kam bei seiner Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass der mehrfache Wechsel des Ortes, der unmittelbaren Bezugsperson und der Schule während des laufenden Schuljahres zu möglicherweise unabänderlichen Folgen für das Kind führen würde, während der Fortbestand der gegenwärtigen Situation bis zur Entscheidung des Familiengerichts für den Kindesvater solche schwer abzuändernden Folgen nicht haben würde. Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, dass familiengerichtliche Entscheidungen sich vorrangig am Kindeswohl zu orientieren haben und nicht als Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils (hier: der mangelnden Bindungstoleranz der Kindesmutter) gedacht sind.










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