Aufenthaltsrecht bei familiärer Lebensgemeinschaft
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem Beschluss vom 10. Mai 2008, 2 BvR 588/08 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080510_2bvr058808.html), mit den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen einer in Deutschland bestehenden Eltern-Kind-Beziehung auseinandergesetzt.
Ein türkischer Staatsangehöriger, der sich über fünf Jahr hinweg unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hatte und abgeschoben werden sollte, hat die Vaterschaft für das im Jahr 2007 geborene Kind einer kolumbianischen Staatsangehörigen anerkannt, deren älteres Kind die deutsche Staatsangehörigkeit innehat. Er lebt mit der Kindesmutter und den beiden Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft.
Das Verwaltungsgericht Frankfut a.M. hatte die Entscheidung der Ausländerbehörde bestätigt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung und die Aussetzung der Abschiebung abzulehnen. Soweit das Kind des Antragstellers selbst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit innehabe, fehle es an einem zu sichernden Anspruch auf auf Erlangung und Ausübung der Personensorge im Inland. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne auch in der Türkei stattfinden.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass diese Entscheidung den Kindesvater in seinem Grundrecht aus Art. 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 verletze, und hob sie auf. Der Kindesmutter sei in Anbetracht mangelnder türkischer Sprachkenntnisse und ohne wirtschaftliche Grundlage nicht zumutbar, mit den beiden Kindern in die Türkei umzuziehen. Es sei schon nicht sicher, ob sie überhaupt für sich und die Kinder dort ein Aufenthaltsrecht erlangen könne. Im Hinblick auf den in der Türkei noch abzuleistenden Wehrdienst würde auch der Antragsteller nicht zur Verfügung stehen, um die Familie wirtschaftlich und bei der Integration zu unterstützen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind nur im Inland stattfinden kann, weil weder dem Kind noch seiner Mutter zuzumuten ist, Deutschland zu verlassen. Gegenüber diesem Anspruch auf Bewahrung der familiären Lebensgemeinschaft sind auch die Verstösse des Kindesvaters gegen das Aufenthaltsrecht nicht maßgeblich.













