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Prozesskostenhilfe für den Beklagten bei Kindesunterhalt

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Unterhaltsverpflichteten im Gerichtsverfahren auf Kindesunterhalt auseinandergesetzt in dem Beschluss vom 16. April 2008, 1 BvR 2253/07 (zu …

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Aufenthaltsrecht bei familiärer Lebensgemeinschaft

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem Beschluss vom 10. Mai 2008, 2 BvR 588/08 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080510_2bvr058808.html), mit den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen einer in Deutschland bestehenden Eltern-Kind-Beziehung auseinandergesetzt. Ein türkischer …

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Wohnvorteil und Bedarfsprägung

Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe ist auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten nicht der Wohnvorteil durch die Nutzung einer Wohnimmobilie bedarfserhöhend zu berücksichtigen, die er erst nach der Trennung erworben hat, wenn …

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Ausschluss des Anfechtungsrechts des biologischen Vaters bei sozial-familiärer Beziehung von Kind und rechtlichem Vater verfassungsgemäß


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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2008, 1 BvR 1548/03 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20081013_1bvr154803.html) die Verfassungsmäßigkeit des neugefassten § 1600 Abs. 1 Nr. 2, 2 BGB bestätigt.

§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 räumt dem biologischen Vater das Recht ein, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 9. April 2003, 1 BvR 1493/96 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20030409_1bvr149396.html).

lonelynessEs sei mit dem Schutz familiärer Beziehungen aus Artikel 6 Abs. 1 Grunggesetz vereinbar, dass § 1600 Abs. 2 BGB das Anfechtungsrecht des biologischen Vaters in den Fällen ausschließe, in denen zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat.  Der Gesetzgeber kann den Interessen des Kindes und seiner rechtlichen Eltern am Erhalt eines bestehenden sozialen Familienverbandes  gegenüber den Interessen des leiblichen Vaters, auch als rechtlicher Vater anerkannt zu werden, den Vorrang einräumen, und den leiblichen Vater insoweit von der Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft anzufechten, ausschließen.

Auch § 1598a BGB, der Mutter, Kind und rechtlichem Vater das Recht zur Klärung der Abstammung außerhalb des Anfechtungsverfahrens gibt, aber nicht dem biologischen Vater, ist mit dessen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht vereinbar. Der Gesetzgeber dürfe dem Interesse des Kindes an der Stabilität seiner rechtlichen und sozial-familiären Zuordnung und dem Interesse  von Mutter und Kind vor Preisgabe persönlicher Daten und Offenlegung intimer Begebenheiten schützen.

Die Mißbrauchsgefahr dadurch, dass die feststellungsunwillige Mutter eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu dem rechtlichen Vater behauptet, die tatsächlich nicht mehr besteht oder nie bestanden hat, schätzt das Bundesverfassungsgericht als gering ein. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung der Abstammung im Einzelfall abhängig zu machen.


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