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Herabsetzung und Befristung des Geschiedenenunterhalts bei Betreuung eines 8 Jahre alten Kindes

In einem Fall, in dem das OLG Brandenburg über die Gewährung von Geschiedenenunterhalt zu entscheiden hatte, ist die Ehefrau teilzeitbeschäftigt als Arzthelferin mit 31 Stunden und erzielt ein durchschnittliches Netto-Erwerbseinkommen …

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Wohnvorteil und Darlehenstilgung

Bewohnt ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Eigenheim muss er sich unterhaltsrechtlich die Ersparnis für Wohnraummiete als sogenannten Wohnvorteil einkommenserhöhend anrechnen lassen. Dies trifft sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten, …

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Großeltern sind bei der Pflegerauswahl zu bevorzugen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2008, 1 BvR 2604/06 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20081218_1bvr260406.html), entschieden, dass die Praxis der Jugendämter und Fachgerichte verfassungswidrig ist, bei Ausfall der Kindeseltern …

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Befristung des Krankheitsunterhalts – nacheheliche Solidarität vs. Eigenverantwortung


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Eines der erklärten Ziele der Unterhaltsrechtsreform ist die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung unter Aufgabe der sogenannten Lebensstandardsgarantie. Gerade bei den Vorschriften, die sich mit diesem Regelungsbereich beschäftigen, insbesondere der Vorschrift zur Kürzung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts des § 1578b BGB,  hat der Gesetzgeber besonders viele unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die der Ausfüllung durch die Rechtsprechung bedürfen. Das steht sicher im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Schlussfassung als Kompromiss in der Großen Koalition.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 27. Mai 2009, XII ZR 111/08 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen), mit dem Ausfüllen der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 1578b BGB für den Krankheitsunterhalt befaßt.  Die Ehe der Parteien war im Jahr 1972 geschlossen und 1998 geschieden worden. Bei der Heirat war die erst sechszehn Jahre alte Verlobte von ihrem künftigen Ehemann schwanger. Während der Ehe, die als reine Hausfrauenehe geführt wurde, brachte sie insgesamt vier Kinder zur Welt. Das jüngste Kind ist die 1987 geborene Tochter, die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch im Haushalt der Mutter lebte und unterhaltsbedürftig war. Die Ehefrau leidet an einer 1989 diagnostizierten Darmkrebserkrankung, derentwegen sie seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft ist. Sie bezieht neben ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente von rund 1.040,00 € Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von monatlich 349,00 €, während der Ehemann als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte von 2.500,00 € erzielt.

Bei der Billigkeitsabwägung über die Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Unterhaltsberechtigte durch die Ehe Nachteile erlitten hat für die Möglichkeit, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen ist die Krebserkrankung nicht ehebedingt. Zum anderen war die Unterhaltsberechtigte durch die Ehe nicht daran gehindert, Vorsorge für den dann eingetretenen Fall der Erwerbsunfähigkeit zu treffen. Die Ehefrau hatte durch die Anrechnung der Kindererziehungszeiten und den durchgeführten Versorgungsausgleich für ihre Erwerbsunfähigkeitsrente keine ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578b Abs. 1 BGB.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass § 1578b BGB sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt , sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche  Solidarität berücksichtigt. Im Hinblick auf die frühe Heirat, nach der die Ehefrau keine Berufsausbildung absolviert hat, die Dauer der Ehe und der Erziehung und Pflege von vier Kindern, deren jüngstes zum Zeitpunkt der Scheidung erst zehn Jahre alt war, hat die Ehefrau ein schutzwürdiges Vertrauen in die nacheheliche Solidarität erworben, das eine Befristung oder Herabsetzung des Krankenunterhalts ausschließt.

arzneimittelDer Bundesgerichtshof stellt bei dieser Gelegenheit klar, dass seine Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht etwa dazu führt, dass eine erst nach Rechtskraft der Scheidung eintretende Erkrankung einen Anspruch auf Krankheitsunterhalts entstehen läßt, wenn bis dahin kein anderweitiger Unterhaltsgrund bestand. Es bleibt gemäß § 1572 dabei, dass die Einstandspflicht des anderen Ehegatten nicht mehr entsteht, wenn die Erkrankung erst nach der Rechtskraft der Scheidung als Einsatzzeitpunkt eintritt und der erkrankte Ehegatte seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht aus anderem Grund unterhaltsberechtigt war.

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung auch zur Abzugsfähigkeit einzelner Posten bei der Unterhaltsberechnung nach neuem Recht Stellung genommen:

Es bleibt dabei, dass der Unterhaltsverpflichtete beim nachehelichen Unterhalt Altersvorsorgeaufwendungen bis zur Höhe von 4 % seines Bruttoeinkommens absetzen darf (- beim Elternunterhalt 5 %). Dies ist nach dem Grundsatz der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse auch dann statthaft, wenn der Unterhaltsverpflichtete mit der Altersvorsorge erst nach rechtskräftiger Scheidung beginnt. Seine bis zur Zustellung des Scheidungsantrags betriebene Altersvorsorge ist ohnehin im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen.

Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung dienen gerade der Erhaltung des Arbeitseinkommens und stellen nicht etwa eine Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten dar.

Auch aufgewendeten Steuerberaterkosten sind weiter von den dadurch erzielten Steuererstattungen abzugsfähig – auch für den abhängig Beschäftigten.


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