Beiordnung des Rechtsanwalts in Verfahren zu Elterlicher Sorge und Umgang
Für Familiensachen ohne Anwaltszwang, zu denen auch Verfahren über die Elterliche Sorge und zum Umgang gehören (Kindschaftsachen), soll entgegen der bisherigen Gesetzeslage nach dem neu eingeführten § 78 Abs. 2 FamFG dem Beteiligten ein Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist. Erklärtes gesetzgeberisches Ziel dieser Einschränkung war u.a. die Entlastung der Landeshaushalte.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 (XII ZB 232/09) klargestellt, dass bei verfassungsgemäßer Auslegung dieser Vorschrift auch die persönlichen Fähigkeiten der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Das Sozial- und das Rechtstaatsprinzip gebieten es, den bemittelten und den unbemittelten Rechtsuchenden möglichst gleichzustellen. Nach dem Leitsatz ist “entscheidend (..) dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.” Für diese Bewertung kommt es auch auf die persönlichen Fähigkeiten des Beteiligten an. Psychische Beeinträchtigungen, sprachliche Probleme bzw. Unerfahrenheit im deutschen Rechtssystem können daher die Beiordnung des Rechtsanwalts in Kindschaftssachen auch dann begründe, wenn die Sach- und Rechtslage für sich genommen nicht die nötige Schwierigkeit aufweisen.
In dem Beschluss hat der Bundesgerichtshof die Auslegung des § 78 Abs. 2 FamFG dahingehend zugunsten der Beiordnung präzisiert, dass es genügt, wenn entweder nur die Rechtslage oder nur die Sachlage kompliziert ist.
Weiterhin soll auch der Umstand, ob auf der Gegenseite ein Rechtsanwalt tätig ist, für die Beiordnung bedeutsam sein.
Zwar habe der Gesetzgeber ausdrücklich darauf verzichtet, den sogenannten “Grundsatz der Waffengleichheit” als Beiordnungsgrund aufzunehmen. Um die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Rechtsuchenden zu verwirklichen, ist der Umstand, ob auf der Gegenseite ein Rechtsanwalt tätig ist,von Gewicht. Auch der bemittelte Beteiligte würde diesem Umstand für seine Entscheidung, sich seinerseits eines Rechtsanwalts zu bedienen, Bedeutung beimessen.
Es ist zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof zugunsten der Rechtsuchenden, die auf Verfahrenskostenhilfe angewiesen sind, die Möglichkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts sicherstellt.













