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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte erklärt deutsche Regelung zur Elterlichen Sorge lediger Väter für menschenrechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 3. Dezember 2009 mit einer bahnbrechenden Entscheidung die deutsche Regelung des § 1626a BGB,  die für nichteheliche Kinder die Sorgeberechtigung des Vaters von …

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Ausschluss des Anfechtungsrechts des biologischen Vaters bei sozial-familiärer Beziehung von Kind und rechtlichem Vater verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2008, 1 BvR 1548/03 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20081013_1bvr154803.html) die Verfassungsmäßigkeit des neugefassten § 1600 Abs. 1 Nr. 2, 2 BGB bestätigt. § …

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Verwirkung des Ehegattenunterhalts auch bei Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung möglich

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. April 2008, XII ZR 7/05 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen), entschieden, dass  der unterhaltsrechtliche Verwirkungsgrund des offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig einseitig bei einem …

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Berechnung des Schonvermögens beim Elternunterhalt


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Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat mit Urteil vom 5. November 2008, 17 F 4142/08, die Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung der Höhe des Schonvermögens beim Elternunterhalt dargestellt.

händeDas Familiengericht hat sich dabei an den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 30. August 2006, XII ZR 98/04 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen), entwickelten Grundsätzen orientiert.  Danach muß der Unterhaltsverpflichtete für den Elternunterhalt auch den Stamm seines Vermögens einsetzen; dabei braucht er aber seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden. Ein fester Betrag für das Schonvermögen, das nicht verwertet werden muss, läßt sich aber nicht ansetzen, denn die Höhe hängt wesentlich von den  Einkommensverhältnissen und dem  gegenwärtigen Lebensstandard des Unterhaltsverpflichteten ab, dessen Aufrechterhaltung im Alter ihm ermöglicht werden soll. Neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rente soll der Unterhaltsverpflichtete bis zu 5 % von seinem aktuellen Bruttojahreseinkommen zurücklegen dürfen. Ausgehend von einem Erwerbsleben von 35 Jahren wird das Schonvermögen berechnet unter Berücksichtigung einer Zinsrendite von 4 %.  In dem vom Amtsgericht Pankow/Weißensee entschiedenen Fall ergab sich  aus 5 % des aktuellen Jahresbruttoeinkommens ein Betrag von 279,15 €, so dass sich auf einen Zeitraum von 35 Jahren bei Aufzinsung zu 4% p.a. ein Endkapital von 252.065,83 ergab. Zur Zinsberechnung werden im Internet viele kostenlose Berechnungsprogramme angeboten; das Familiengericht verwendete http://www.zinsen-berechnen.de/sparrechner.php.


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