Betreuungsunterhalt und Ganztagsbetreuung
Gemäß § 1570 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der geschiedene Ehegatte für die Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Nach Satz 2 verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 18. August 2008, 13 WF 111/08, klargestellt, dass bei Betreuung zweier schulpflichtiger Kinder die betreuende Kindesmutter nicht automatisch auf eine Vollzeittätigkeit verwiesen werden kann, auch wenn die Schule Ganztagsbetreuung anbietet.
Weder entspricht es der Billigkeit gemäß § 1578b Abs. 1 BGB den Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Unterhalt herabzusetzen, noch ist der Unterhalt zeitlich zu befristen nach Absatz 2 dieser Vorschrift, soweit sich ehebedingte Nachteile für das berufliche Fortkommen der Kindesmutter nicht ausschliessen lassen, und jedenfalls das jüngere Kind, das gerade das zweite Grundschuljahr abgeschlossen hatte, nach der Ganztagsbetreuung noch einen weiteren Betreuungsbedarf hat.
Dabei geht das Gericht von dem Erfahrungssatz aus, dass gerade kleinere Kinder nach einer Ganztagsbetreuung durch Dritte noch im stärkeren Umfang einen persönlichen Zuspruch der Eltern benötigen, was einen nicht unerheblichen zusätzlichen Betreuungsbedarf erfordere. Das Argument, das ältere Kind könne sich in der Gruppe nicht auf die Hausaufgaben konzentrieren, so dass die Mutter abends Hausaufgabenhilfe leisten müsse, wurde vom Gericht ebenfalls berücksichtigt.
In dem zu entscheidenen Fall betreut die Mutter die beiden Kinder und arbeitet halbtags als Krankengymnastin.
Sie trägt vor, aufgrund der Ehe und Kinderbetreuung mehrere Zusatzqualifikationen nicht erworben zu haben, die heutzutage als selbstverständlich angesehen würden, so dass ihre Chancen auf eine Vollzeitstelle gering seien. Das Kammergericht sah darin einen ehebedingten Nachteil, der eine Kürzung des eheprägenden Unterhalts auf den angemessenen Unterhalt ausschließt.










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