Deutschland Russland Russland England Spanien
Unterhaltsabfindung als außergewöhnliche Belastung

Der Unterhaltspflichtige kann gemäss § 33a Einkommensteuergesetz (im Wortlaut unter http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html) Unterhaltsleistungen, die er aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbringt, bis zu einem Betrag von gegenwärtig 7.680 € im Kalenderjahr vom …

Slideshow Bild
Betreuungsunterhalt und Ganztagsbetreuung

Gemäß § 1570 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der geschiedene Ehegatte für die Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Nach …

Slideshow Bild
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils zum Trennungsunterhalt

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. März 2010 das Urteil eines türkischen Familiengerichts über Ehegattenunterhalt für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, dass das Urteil den Trennungsunterhalt regelt und seine …

Slideshow Bild

Betreuungsunterhalt und Ganztagsbetreuung (3)


This page as PDF  PDF Version laden.

crayonsDer Bundesgerichtshof hat in einem seiner ersten Urteile zum neuen Unterhaltsrecht klargestellt, dass durch die Neufassung des § 1570 Abs. 1 BGB sich das sogenannte Altersphasen-Modell erledigt hat. In dem Urteil vom 18. März 2009, XII ZR 74/08 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen), hat der BGH entschieden, dass der Anspruch des betreuenden Elternteils auf den Betreuungsunterhalt nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes davon abhängt, ob kindbezogene Gründe gegen die Ganztagsbetreuung sprechen. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 1570 Abs. 1 den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung nach Vollendung des 3. Lebensjahres aufgegeben.  Soweit das Kind eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.  Der betreuende Elternteil muss also besondere Umstände in der Person des Kindes nachweisen, z.B. eine konkrete gesundheitliche Einschränkung des Kindes, um ausnahmsweise die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes gegenüber einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit zu begründen.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil das Berufungsurteil des Kammergerichts vom 25. April 2008, XII ZR 74/08, aufgehoben. Die Rechtsprechungslinie des Kammergerichts, die auch in der weiter unten besprochenen Entscheidung vom 8. Januar 2009, 16 UF 149/09, zum Ausdruck kommt,  dass der betreuende Elternteil ein während der Ehe praktiziertes Betreuungsmodell nach Vollendung des 3. Lebensjahres fortsetzen könne, und nicht zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung gezwungen sei, dürfte damit überholt sein.


© 2012 Rechtsanwalt Wolfgang Sattler. Sitemap | Impressum