Betreuungsunterhalt und Ganztagsbetreuung (3)
Der Bundesgerichtshof hat in einem seiner ersten Urteile zum neuen Unterhaltsrecht klargestellt, dass durch die Neufassung des § 1570 Abs. 1 BGB sich das sogenannte Altersphasen-Modell erledigt hat. In dem Urteil vom 18. März 2009, XII ZR 74/08 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen), hat der BGH entschieden, dass der Anspruch des betreuenden Elternteils auf den Betreuungsunterhalt nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes davon abhängt, ob kindbezogene Gründe gegen die Ganztagsbetreuung sprechen. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 1570 Abs. 1 den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung nach Vollendung des 3. Lebensjahres aufgegeben. Soweit das Kind eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Der betreuende Elternteil muss also besondere Umstände in der Person des Kindes nachweisen, z.B. eine konkrete gesundheitliche Einschränkung des Kindes, um ausnahmsweise die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes gegenüber einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit zu begründen.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil das Berufungsurteil des Kammergerichts vom 25. April 2008, XII ZR 74/08, aufgehoben. Die Rechtsprechungslinie des Kammergerichts, die auch in der weiter unten besprochenen Entscheidung vom 8. Januar 2009, 16 UF 149/09, zum Ausdruck kommt, dass der betreuende Elternteil ein während der Ehe praktiziertes Betreuungsmodell nach Vollendung des 3. Lebensjahres fortsetzen könne, und nicht zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung gezwungen sei, dürfte damit überholt sein.










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