Eheliche Lebensverhältnisse und Drittelmethode
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 13. März 2009, 12 UF 156/08, entschieden, dass die Drittelmethode auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischem dem geschiedenen unterhaltsberechtigtem Ehegatten, seinem geschiedenen unterhaltsverpflichteten Ehegatten und dessen neuen unterhaltsberechtigten Ehegatten erst für den Zeitraum ab dem 30. Juli 2008 anzuwenden ist. Bis dahin bleibt es dabei, dass bei der Bedarfsberechnung des geschiedenen Ehegatten nach den eheprägenden Verhältnissen der Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten außer Betracht bleibt.
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 30. Juli 2008, XII ZR 177/06 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen) entschieden, dass der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten nach Neuverheiratung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten aus dem durch drei geteilten Gesamteinkommen der drei Beteiligten (also des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten, des unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehegatten und seines neuen unterhaltsberechtigten Ehegatten) zu bilden ist. Diese sogenannten Drittelmethode leitet der Bundesgerichtshof aus dem bestehenden Halbteilungsgrundsatz ab, der besagt, dass dem Unterhaltsverpflichteten jedenfalls die Hälfte seines eigenen Einkommens verbleiben soll. Die ehelichen Lebensverhältnisse, die als eheprägender Bedarf die Unterhaltshöhe bestimmen, werden nicht zum Ehezeitende “eingefroren”, sondern sind wandelbar. Zu den ehelichen Lebensverhältnissen des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten gehört aus Sicht des Bundesgerichtshofs auch, dass der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehegatten wieder heiratet und auch dem neuen Ehegatten gegenüber unterhalsverpflichtet ist. Diese Rechtsprechungsänderung entspricht auch den gewandelteten gesellschaftlichen Realitäten der “Patchwork”-Familie. Erst wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um den nach dem Dreiteilungsgrundsatz ermittelten Unterhaltsbedarf sowohl des geschiedenen als auch des neuverheirateten unterhaltsberechtigten Ehegatten zu decken, wird das Einkommen des Unterhaltsberechtigten als Verteilungsmasse nach der Rangfolge des § 1609 verteilt, der ein Kernstück der Unterhaltsreform bildet und den Kinder betreuenden Ehegatten den 1. Rang gibt. Der geschiedene Ehegatte ist nach langer Ehedauer nur dann gleichrangig, wenn festgestellt werden kann, dass er durch die Ehe Nachteile für sein berufliches Fortkommen erlitten hat. Da nach dem neuen Recht der Aufstockungsunterhalt ohnehin eher nur bei solchen festgestellten ehebedingten Nachteilen zugebilligt wird, dürften von dieser Einschränkung vor allem Altfälle betroffen sein, in denen der Aufstockungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten vor der Unterhaltsreform geregelt worden ist.
Auf diese Altfälle ist nach dem eingangs bezeichneten Urteil des OLG Celle die Drittelmethode erst für den Zeitraum ab dem hier besprochenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2008 anzuwenden, mit dem sie eingeführt worden ist.













