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Einbenennung – Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils

Bei der Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB (im Wortlaut unter http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1618.html) in den neuen Ehenamen des einen Elternteils ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, wenn das Kind …

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Karrieresprung und neue Unterhaltsverpflichtungen

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den eheprägenden Verhältnissen. Dabei wird nicht etwa der Zustand zum Trennungszeitpunkt oder zur Rechtskraft der Scheidung “eingefroren”,  sondern auch Einkommensveränderungen, die erst …

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Grenze der Zumutbarkeit bei der Zurechnung fiktiver Einkünfte

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 18. März 2008, 1 BvR 125/06 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080318_1bvr012506.html), mit der Verhältnismäßigkeit der Zurechnung von fiktivem Einkommen beim nachehelichen Unterhalt auseinandergesetzt. …

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Ehegattenunterhalt und Kindergeldanrechnung


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schultafelBei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten vorab der von ihm  geleistete Kindesunterhalt abzusetzen.  Nach bisherigem Recht wird dabei der sogenannte Zahlbetrag verwendet, der um das hälftige Kindergeld ermäßigte Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle (zu finden unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2009/2009-01-05_ddorfer_tab.pdf). Daraus ergibt sich eine entsprechend um das anteilige Kindergeld erhöhte Verteilungsmasse. Nach der Unterhaltsreform war fraglich, ob auch nach neuem Unterhaltsrecht dieser Zahlbetrag oder der (unverminderte) Tabellenbetrag  vorab abzuziehen sind. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit dem Urteil vom 27. Mai 2009, XII ZR 78/08) für die Bedarfsberechnung und dem Beschluss vom 24. Juni 2009, XII ZR 161/08 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen), für die Berechnung der Leistungsfähigkeit entschieden. Die Unterhaltshöhe wird von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten begrenzt, wenn sein anrechenbares Einkommen unter Wahrung des Selbstbehalts nicht genügt, um sowohl den Kindes- als auch den Ehegattenunterhalt zu decken. Der Reformgesetzgeber hat mit der Neufassung des § 1609 für diese sogenannten Mangelfälle den Vorrang des Kindesunterhalts angeordnet mit der Zielsetzung, die Abhängigkeit des Kindes von staatlichen Transferleistungen möglichst zu vermeiden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber  aber klargestellt, dass bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts der Zahlbetrag, also der tatsächlich gezahlte, um das hälftige Kindergeld ermäßigte Tabellenunterhalt, abzuziehen ist – sowohl auf der Bedarfsstufe, auf der der Bedarf des Kindes bereits anteilig durch das hälftige Kindergeld als eigenes Einkommen des Kindes gedeckt ist, als auch auf der Ebene der Leistungsfähigkeit, auf der für den Ehegattenunterhalt dann eine höhere Verteilungsmasse verbleibt.


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