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Bundesverfassungsgericht kippt Dreiteilungsregel des Bundesgerichtshofs

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 (zu finden unter www.bundesverfassungsgericht.de bei Entscheidungen) festgestellt, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelte Dreiteilungsregel zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs beim nachehelichen Unterhalt …

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Berechnung des Schonvermögens beim Elternunterhalt

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat mit Urteil vom 5. November 2008, 17 F 4142/08, die Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung der Höhe des Schonvermögens beim Elternunterhalt dargestellt. Das Familiengericht hat sich dabei an …

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Ehegattenunterhalt und Kindergeldanrechnung

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten vorab der von ihm  geleistete Kindesunterhalt abzusetzen.  Nach bisherigem Recht wird dabei der sogenannte Zahlbetrag verwendet, der um das hälftige …

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Einbenennung – Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils


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Bei der Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB (im Wortlaut unter http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1618.html) in den neuen Ehenamen des einen Elternteils ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils trägt oder dieser noch die gemeinsame Elterliche Sorge innehat. Verweigert der andere Elternteil die Zustimmung, kann das Familiengericht die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen. Das OLG Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 (9 UF 110/08, zu finden unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de) mit den Voraussetzungen für die Ersetzung auseinandergesetzt. Während der frühere Wortlaut der Vorschrift vorsah, dass die Einbenennung dem Kindeswohl dienlich sein muss, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen verschärft und verlangt nun, dass die Einbenennung für das Kindeswohl erforderlich sein muss.  Bei der gerichtlichen Geltendmachung muss der Elternteil, der die Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils verlangt, die Notwendigkeit der Namensänderung begründen, und nicht etwa der andere Elternteil die Verweigerung seiner Zustimmung rechtfertigen. Im zu entscheidenden Fall hatte die sorgeberechtigte Kindesmutter vorgetragen, dass das Kind jetzt an ADHS leide und zu befürchten sei, dass sich die Aufrechterhaltung der Namensverschiedenheit aufgrund der Hänseleien in der Schule krankheitsverschärfend auswirken würden. Dem OLG waren diese Ausführungen nicht konkret genug.Die – positiv festzustellende – Erforderlichkeit der Namensänderung liegt nur dann vor, wenn aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falls die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, z.B. durch Anfügung des neuen Ehenamens nicht ausreicht. Die Beseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie genügt nicht mehr, auch wenn sie dem sorgeberechtigten Elternteil zweckmäßig und dem Kindeswohl dienlich erscheint.

working togetherZwar entspricht es regelmäßig dem Kindeswohl, den gleichen Namen wie die Familie zu tragen, in der es jetzt lebt. Die Funktion des Namens als Kennzeichen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie stellt aber nur einen Teilaspekt dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit einer gewissen statistischen Wahrscheinlichkeit die Einbenennungsehe scheitern kann und in diesen Fällen das Kind an einem Namen festgehalten wird, zu dem nur ein vorübergehender Bezug bestanden hat. Auch die Kontinuität der Namensführung und die persönliche Beziehung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stellen ihrerseits wichtige Kindesbelange dar. Ob zwischen dem anderen Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, und dem Kind gegenwärtig überhaupt Kontakt besteht, soll nicht ausschlaggebend sein für die Entscheidung, weil die Kontinuität der Namensführung ein wichtiger Kindesbelang ist, dessen Bedeutung weit über das Kindesalter hinausreicht und daher nicht ausschnitthaft aus der Perspektive der aktuellen familiären Situation beurteilt werden darf.

Zum Verfahrensrecht führt das OLG aus, dass dem Kind kein eigenes Beschwerderecht zusteht gegen die ablehnende Entscheidung des Familiengerichts, weil die Namensgebung ein aus der Elterlichen Sorge hergeleitetes Recht der Eltern ist. Insoweit hat das Kind also kein e5genes Recht auf Einbenennung. § 1618 BGB gibt dementsprechend auch dem Kind kein eigenes Initiativrecht für die Einbennung.


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