Elternunterhalt und Schonvermögen
Bedingt durch die allgemein steigende Lebenserwartung wächst auch die Zahl der Senioren, deren eigenes Renteneinkommen nicht mehr ausreicht, um ihren gestiegenen Pflegebedarf zu decken. Nachdem ihr Vermögen verwertet ist, wenden sich die Sozialämter an die Kinder der Betroffenen und nehmen sie auf Elternunterhalt in Anspruch. Häufig trifft es die Kinder in einem Lebensabschnitt, in dem sie selbst sich auf das Ende ihrer Erwerbsbiographie zubewegen und sich darüber Gedanken machen müssen, ob die verbleibenden Erwerbsjahre noch reichen, um neben der gesetzlichen Rentenversicherung genügend eigene Altersvorsorge zu betreiben und den jetzigen Lebensstandards im Alter zu sichern. Nach der Rechtsprechung sind die erwachsenen Kinder grundsätzlich auch zum Verbrauch eigenen Vermögens verpflichtet, um den Elternunterhalt aufzubringen. Der Bundesgerichtshof trägt der Konfliktlage in seiner Rechtsprechungspraxis Rechnung. Nach dem Urteil vom 5. März 2008, XII ZR 22/06, (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen) soll den Kindern ein Teil ihres Vermögens als Schonvermögen für die eigene Altersvorsorge verbleiben. Die Höhe des Schonvermögens, das den auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kindern verbleiben muss, ist danach zu bestimmen, welchen Lebensstandard sie bisher haben, welche Altersvorsorge bereits besteht und wieviel Jahre noch zur Absicherung des bisherigen Lebensstandards im Alter zur Verfügung stehen. Dabei gibt der Bundesgerichtshof keine starren Sätze für die Höhe des Schonvermögens vor. Mit dem Schonvermögen soll auch erreicht werden, dass die Kindergeneration angesichts wankender Versorgungssysteme ihren eigenen Bedarf im Alter sichern können und nicht ihrerseits auf die Enkel zugreifen müssen. Die Versorgungslücke soll sozusagen nicht von Generation zu Generation weitergegeben werden.










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