Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte erklärt deutsche Regelung zur Elterlichen Sorge lediger Väter für menschenrechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 3. Dezember 2009 mit einer bahnbrechenden Entscheidung die deutsche Regelung des § 1626a BGB, die für nichteheliche Kinder die Sorgeberechtigung des Vaters von der gerichtlich nicht zu überprüfenden Zustimmung der Kindesmutter abhängig macht, für menschenrechtswidrig erklärt und damit die Rechte nichtehelicher Kinder und ihrer Väter gestärkt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die deutsche Regelung nicht menschenrechtskonform ist, wonach der ledige Vater eines Kindes die Elterliche Sorge nur dann mit der Kindesmutter gemeinsam ausüben kann, wenn die Kindesmutter dazu mit einer gerichtlich nicht überprüfbaren Entscheidung die Zustimmung erteilt hat. Dieser Regelung, die Streit über die Elterliche Sorge zu Lasten des Kindes verhindern sollte, war zuletzt durch das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 29. Januar 2003 für grundgesetzkonform erklärt worden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jetzt festgestellt, dass diese Regelung gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt.
Dabei hat der Gerichtshof nicht vorrangig die Belange des Kindesvaters im Blick, sondern die des nichtehelichen Kindes. Nach Einschätzung des Gerichtshofs stellt es eine staatliche Diskriminierung des nichtehelichen Kindes dar, wenn der Staat dessen Vater von Gesetz wegen von vornherein von der elterlichen Verantwortung gegenüber dem Kind entbindet, und das nichteheliche Kind damit gegenüber ehelich geborenen Kindern gleichsam zu einem “Kind zweiter Klasse” stempelt.
Es bleibt abzuwarten, ob die bürgerliche Koalition die jetzt erforderlich werdende Gesetzesreform dazu nutzen wird, den deutschen Sonderweg aufzugeben, und - wie die meisten anderen europäischen Rechtsordnungen – den ledigen Vater dem verheirateten gleichstellt und ihm von Geburt des Kindes an die gemeinsame Elterliche Sorge mit der Mutter einräumt.
Es steht zu erwarten, dass dabei die Erwägung eine nicht unerhebliche Rolle spielen wird, die Institution der Ehe vor einer weiteren “Aufweichung” zu schützen (nach dem Motto: “wer wirklich bereit ist, Verantwortung zu übernehmen, der heiratet”). Daher wird hier vermutet, dass im Ergebnis eine zurückhaltende Umsetzung der Vorgaben der Straßburger Richter stehen wird, die den status quo weitgehend erhält, der nichtverheirateten Kindesmutter zunächst die Alleinsorge beläßt und dem ledigen Vater im Weigerungsfall lediglich die Möglichkeit gewährt, beim Familiengericht die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur gemeinsamen Elterlichen Sorge zu beantragen, die das Familiengericht erteilen wird, wenn dies den Kindeswohl entspricht.
Eine solche Lösung wird möglicherweise der statistischen Mehrzahl der Fälle gerecht, in denen der unverheiratete Vater gar nicht an der Übernahme Elterliche Verantwortung interessiert ist. In allen anderen Fällen können ledige Väter darauf hoffen, dass ihr Wunsch, für ihre Kinder mit Verantwortung zu tragen, von den Jugendämtern und Familienämtern deutlich ernster genommen wird, als in der Vergangenheit. Besonders in den Fällen, in denen die alleinsorgeberechtigte Mutter ausfällt, wird die Rechtsposition des Kindesvaters gegenüber den Jugendämtern, die bisher häufig der Pflegefamilien-Lösung den Vorzug geben, erheblich gestärkt.













