Fahrtkosten beim Volljährigenunterhalt
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 21. Januar 2009, XII ZR 54/06 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen), mit den Grundsätzen des Volljährigenunterhalts auseinandergesetzt. Einerseit ist dem volljährigen Kind, das noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, Lebensgestaltungsautonomie zuzugestehen. Andererseits ist auch das volljährige Kind zur Rücksicht verpflichtet gegenüber den Eltern, die je nach ihren eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein Interesse daran haben, die noch bestehende Unterhaltspflicht hinsichtlich Höhe und zeitlicher Dauer überschaubar zu halten. Diese Belange sind beim Volljährigenunterhalt gegeneinander abzuwägen. Dem Unterhaltsverpflichteten steht ein Bestimmungsrecht zu. In dem zu entscheidenden Fall hat der Bundesgerichtshof dem unterhaltsverpflichteten Vater das Recht zugestanden, seine im Haushalt der Mutter lebende Tochter darauf zu verweisen, an ihren Studienort umzuziehen, um die bisher anfallenden hohen Fahrtkosten zum Studienort und die Unterhaltsbelastung in Grenzen zu halten. Dabei berücksichtigte der Bundesgerichtshof die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteteten und den Umstand, dass es bei der Tochter bereits zu einer längeren Ausbildungsunterbrechung und einer Neuorientierung gekommen war. Der Bundesgerichtshof bestätigt mit dieser Entscheidung auch, dass bei den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle (zu finden unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2009/index.php) in der vierten Altersgruppe beim Volljährigenunterhalt zunächst das Kindergeld in voller Höhe abzuziehen ist und der verbleibende Betrag entsprechend der Quote der Haftungsanteile auf die Eltern zu verteilen ist.













