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Kindesunterhalt und Privatschulbesuch

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die die Unterhaltshöhe als Prozentsatz des sogenannten Mindestunterhalts nach der Einkommenshöhe des Unterhaltsverpflichteten und dem Alter des Kindes bestimmt. Die …

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Befristung des Krankheitsunterhalts – nacheheliche Solidarität vs. Eigenverantwortung

Eines der erklärten Ziele der Unterhaltsrechtsreform ist die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung unter Aufgabe der sogenannten Lebensstandardsgarantie. Gerade bei den Vorschriften, die sich mit diesem Regelungsbereich beschäftigen, insbesondere der Vorschrift …

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Prozesskostenhilfe für den Beklagten bei Kindesunterhalt

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Unterhaltsverpflichteten im Gerichtsverfahren auf Kindesunterhalt auseinandergesetzt in dem Beschluss vom 16. April 2008, 1 BvR 2253/07 (zu …

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Unterhaltsrechtliche Bewertung der Firmenwagennutzung nach der Ein-Prozent-Regel


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ZahlenUnterhaltsrechtlich wird der Vorteil der privaten Nutzung des Firmenwagens nach der steuerrechtlichen Ein-Prozent-Regel bestimmt; das heißt der Nutzungsvorteil wird monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer angesetzt. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 30. Oktober 2008, 2 UF 43/08, diesen Rechtsprechungsgrundsatz bestätigt. Dabei wird derjenige Teil der Einkommensteuer, der auf den Nutzungsvorteil entfällt, abgezogen, um den Nettowert zu erhalten. Das OLG ermittelt den Netto-Nutzungswert, indem es eine Modellrechnung durchführt, bei der es die tatsächliche  steuerliche Belastung unter Berücksichtigung des Nutzungsvorteils nach der Ein-Prozent-Regel und die fiktiv niedrigere steuerliche Belastung ohne den Nutzungsvorteil gegenüber stellt und die sich daraus ergebende Differenz von dem Nutzungswert abzieht.

Der unstreitige monatliche (Brutto-)Nutzungsvorteil nach der Ein-Prozent-Regel beträgt 456,36 € (=5.476,32 € : 12).

49.804,14 €   tatsächliches Steuerbrutto
- 5.476,32 €   abzgl. Sachbezug Firmenfahrzeug
44.327,82 €   fiktives Steuerbrutto
9.391,00 €   darauf entfallende Lohnsteuer
489,78 €   darauf entfallende Kirchensteuer
299,31 €    darauf entfallender Solidaritätszuschlag

10.180,09 €  fiktive Steuerlast
-12.525,07 €  tatsächliche Steuerlast
-2.344,98 €    Differenz

Steuernachteil Firmenfahrzeug monatlich     195,42 € (=2.344,98 € : 12)

Daraus ergibt sich ein monatlich noch verbleibender (um die Einkommensteuerlast bereinigter) privater Nutzungsvorteil in Höhe von 260,95 € (=456,36 € – 195,42 €).


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