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Negatives Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich

Haben Ehegatten keine anderweitige Vereinbarung zum Güterrecht getroffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Zugewinnausgleich werden die Vermögenszuwächse beider Ehegatten während der Ehezeit gegenüber gestellt. Derjenige Ehegatte mit …

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte erklärt deutsche Regelung zur Elterlichen Sorge lediger Väter für menschenrechtswidrig

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Aufenthaltsbestimmungsrecht und “ertrotzte” Kontinuität

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Gesteigerte Erwerbsobliegenheit und fiktive Einkünfte aus zumutbarer Nebentätigkeit


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Wer einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, hat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dem Unterhaltspflichtigen, dessen Einkommen unter Wahrung des Selbstbehalts nicht genügt, um seine Unterhaltspflicht in vollem Umfang zu erfüllen,  können fiktive Einkünfte  zugerechnet werden, die er erzielen könnte, wenn er eine angemessene Erwerbstätigkeit oder eine zumutbare Nebentätigkeit ausüben würde.

Der Bundesgerichtshof hat die dabei zu beachtenden Grundsätze in einem Urteil vom 3. Dezember 2008, XII ZR 182/06 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de unter Entscheidungen) dargestellt:

Fiktive Einkünfte sind dann zuzurechnen, wenn der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und das bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.

Übt der Unterhaltspflichtige eine Berufstätigkeit aus, die 40 Stunden wöchentlich unterschreitet, kann grundsätzlich eine Nebentätigkeit von ihm verlangt werden. Denn wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB muß der Unterhaltspflichtige sich mindestens an der Höchstgrenze der regelmäßigen Erwerbstätigkeit orientieren , die gegenwärtig noch 40 Stunden wöchentlich beträgt. Dabei sind im im Rahmen des objektiv Zumutbaren die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten.

Im Rahmen der Zumutbarkeit fiktiver Nebenverdienste ist weiterhin zu prüfen, inwieweit dem Unterhaltsverpflichteten unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation einerseits und der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten andererseits zugemutet werden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsverpflichtete an den Wochenenden berufstätig ist, ob sich sein Arbeitsplatz an seinem Wohnort befindet, wie der Umgang ausgestaltet ist und ob der Unterhaltsverpflichtete seinen Haushalt alleine führt – was regelmäßig mehr Zeit in Anspruch nimmt.

ein abakusDie Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt neben den ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance voraus. Die Gerichte haben zu prüfen, ob es Nebentätigkeiten entsprechender Art für den Unterhaltsverpflichteten überhaupt gibt und ob der Aufnahme einer solchen Tätigkeit keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, für die der Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet ist.  Dabei hat das Gericht die Höhe der fiktiven Einkünfte anhand des erzielbaren Stundensatzes und des Umfangs der ihm zugemuteten Nebenerwerbstätigkeit genau zu bemessen und darf nicht von einem pauschal anzusetzenden Betrag ausgehen.


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