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Begrenzung des Kindesunterhalts – Kein Freistellungsanspruch des Verpflichteten

Eine Vereinbarung zwischen den Kindeseltern, mit der die Höhe des Kindesunterhalts begrenzt wird,  den der nicht betreuende Elternteil den Kindern schuldet, ist schon im Hinblick auf die mangelnde Beteiligung der …

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Betreuungsunterhalt und Ganztagsbetreuung (2)

Hat der betreuende Elternteil während der Ehe nur halbtags gearbeitet, um das gemeinsame Kind nachmittags betreuen zu können, so besteht auch nach der Unterhaltsreform keine Verpflichtung, das praktizierte Betreuungsmodell aufzugeben …

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Splittingvorteil und Unterhalt

Hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte neu geheiratet, stellt sich die Frage ob der steuerliche Splittingvorteil aus der neuen Ehe, der sich beim Pflichtigen einkommenserhöhend auswirkt, unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Zum Geschiedenenunterhalt …

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Grenze der Zumutbarkeit bei der Zurechnung fiktiver Einkünfte


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Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 18. März 2008, 1 BvR 125/06 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080318_1bvr012506.html), mit der Verhältnismäßigkeit der Zurechnung von fiktivem Einkommen beim nachehelichen Unterhalt auseinandergesetzt. Das Thüringer Oberlandesgericht hatte einem ehemaligen  Bohrwerksdreher und späteren Versicherungsmakler nach langjährigem Krankengeldbezug ein fiktives (Netto-)Erwerbseinkommen aus Immobilienmaklertätigkeit in Höhe von 3.067,00 € zugerechnet und der geschiedenen Ehefrau einen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 703,58 € zugesprochen, obwohl der Ehemann zu keinem Zeitpunkt seiner Berufstätigkeit Einkommen in dieser Höhe erzielt hatte.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass dieses Urteil den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Allgemeinen Handlungsfreiheit verletze und hob es auf. Die Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens in dieser Höhe überschreite die Grenze des Zumutbaren und sei unverhältnismäßig.

Zwar ist die Allgemeine Handlungsfreiheit nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung geschützt, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört. Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist nicht allein auf sein tatsächliches Erwerbseinkommen abzustellen, sondern auch auf seine Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit.

Dem Unterhaltsverpflichteten ist ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er eine im mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt, obwohl ihm dies bei “gutem Willen” möglich wäre. Voraussetzung ist, dass diese Einkünfte für den Unterhaltsverpflichteten nach seinem Alter,  Gesundheitszustand, Ausbildungsstand und seiner Berufserfahrung  überhaupt erzielbar sind; entsprechende Arbeitsstellen müssen überhaupt vorhanden sein. Um eine unzumutbare Belastung des Unterhaltsverpflichteten mit einer Unterhaltslast zu vermeiden, die er auch bei Einsatz seiner Erwerbsfähigkeit nicht bewältigen könnte, muss das Gericht sich an tragfähigen Tatsachengrundlagen für die Lage am Arbeitsmarkt und die persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsverpflichteten orientieren.

Das Urteil des OLGs, das dem damals 55jährigen unmittelbar im Anschluss an seine mehrjährige Arbeitsunfähigkeit und fortbestehender gesundheitlicher Einschränkung  ein weit überdurchschnittliches Nettoerwerbseinkommen von über 3.000,00 € zurechnen wollte, das dieser tatsächlich nie erreicht hatte, verstößt gegen diese Grundsätze und verletzt den Betroffenn in seiner grundrechtlich geschützten Allgemeinen Handlungsfreiheit.


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