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Wohnvorteil und Bedarfsprägung

Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe ist auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten nicht der Wohnvorteil durch die Nutzung einer Wohnimmobilie bedarfserhöhend zu berücksichtigen, die er erst nach der Trennung erworben hat, wenn …

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Geschiedenenunterhalt und nacheheliche Adoption – Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse

Die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts kommt in Betracht, wenn der Unterhaltsverpflichtete wieder heiratet und das Kind seines neuen Ehegatten adoptiert. Der eheprägende Bedarf, der die Unterhaltshöhe bestimmt, ist nicht statisch, …

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Splittingvorteil und Unterhalt

Hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte neu geheiratet, stellt sich die Frage ob der steuerliche Splittingvorteil aus der neuen Ehe, der sich beim Pflichtigen einkommenserhöhend auswirkt, unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Zum Geschiedenenunterhalt …

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Grenzen des Namensbestimmungsrechts der Eltern für ihr Kind (“Djehad”)


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Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2009 (1 W 93/07, zu finden unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de) entschieden, dass den aus Syrien und Albanien stammenden Eltern eines Kindes nicht versagt sein dürfe, ihrem Sohn den Vornamen “Djehad” zu geben. Der Standesbeamte hatte die Eintragung abgelehnt, weil die Namensgebung das Kindeswohl erheblich gefährde – der Name bedeute “Heiliger Krieg” und habe in Deutschland spätestens seit dem 11. September 2001 eine stark negative Bedeutung erlangt. Die Eltern hatten vorgetragen, dass der Name Djihad ein anerkannter arabischer männlicher Vorname sei, der in der direkten Übersetzung “sich anstrengen”, “sich bemühen”, “für Gott kämpfen” bedeutet.

Das Jugendamt sah auch das Kindeswohl gefährdet. Der Vorname Djehad werde in Deutschland mit der Assoziation “Heiliger Krieg” verbunden. Dies sei im täglichen Leben für das Kind belastend. Es widerspreche dem Kindeswohl, wenn sein Name geeignet sei, das Kind politisch zu instrumentalisieren.

Das Kammergericht hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen. Die Namensgebung sei zuvörderst Elternrecht. Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität und begleitet den Träger über seine Lebensgeschichte. Der Staat dürfte im Rahmen seines Wächteramts das Elternrecht zur Wahl des Namens ihres Kindes nur begrenzen, wenn durch den gewählten Namen das Kindeswohl gefährdet ist. Die Motivlage der Eltern sei nicht ausschlaggebend für die Bewertung, ob der gegebene Name eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Es kommt nur auf den Namen selbst an. Die Zulassung oder Nichtzulassung eines ausländischen Namens sollte auch kein Mittel nationaler Kulturpolitik sein.

Der Name Djehad sei nicht verunglimpfend. Zwar könnten auch Assoziativnamen besonders im Schulalter belastend für das Kind sein, wenn sie zu Hänseleien führen können. Es sei aber Aufgabe der Pädagogen, einer “Brandmarkung” vorzubeugen.

Diese Entscheidung spiegelt auch die soziale Wirklichkeit an der Mehrzahl der Berliner Schulen, auf denen der Anteil der Schüler mit islamischem Migrationshintergrund so hoch ist, dass die Gefahr einer Diskrimierung des Kindes im Schulalter wegen seines Vornames Djehad sicher auszuschließen ist.


© 2010 Wolfgang Sattler. Sitemap | Impressum