Großeltern sind bei der Pflegerauswahl zu bevorzugen
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2008, 1 BvR 2604/06 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20081218_1bvr260406.html), entschieden, dass die Praxis der Jugendämter und Fachgerichte verfassungswidrig ist, bei Ausfall der Kindeseltern statt der pflegebereiten Großeltern die Pflegschaft für das Kind auf Pflegeeltern zu übertragen, weil letztere für eine optimale geistige Förderung des Kindes noch besser geeignet wären. Auch das höhere Alter der Großeltern – hier 50 bzw. 51 Jahre – rechtfertigt nicht, regelmäßig jüngeren Pflegeeltern die Obhut für das Kind zu übertragen. Denn Familienangehörige und Verwandte des Kindes sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht führt aus:
Es gilt auch weiterhin als Selbstverständlichkeit, dass bei intakten Familien- und Verwandtschaftsbeziehungen Kinder dann, wenn ihre Eltern aus welchen Gründen auch immer als Sorgeberechtigte ausscheiden, von Großeltern oder anderen nahen Verwandten aufgenommen und großgezogen werden, soweit deren Verhältnisse dies ermöglichen.
Andere Personen kommen als Vormund nur in Betracht, wenn ein nach den aufgezeigten Grundsätzen geeigneter Verwandter oder Verschwägerter nicht vorhanden ist. Auch eine Bestellung des Jugendamtes gemäß § 1791b Abs. 1 BGB ist nur zulässig, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist.
Das Gericht darf dabei nicht die mangelnde Erziehungsfähigkeit des pflegebereiten Verwandten unterstellen – etwa auf Grundlage von Jugendsamtsaussagen, sondern muss hierüber Sachverständigengutachten erheben, wenn es auf dieser Grundlage die Pflegschaft statt auf die betreuungsbereiten Familienangehörigen an Pflegeeltern übertragen will.










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