Herabsetzung und Befristung des Geschiedenenunterhalts bei Betreuung eines 8 Jahre alten Kindes
In einem Fall, in dem das OLG Brandenburg über die Gewährung von Geschiedenenunterhalt zu entscheiden hatte, ist die Ehefrau teilzeitbeschäftigt als Arzthelferin mit 31 Stunden und erzielt ein durchschnittliches Netto-Erwerbseinkommen von monatlich 783,00 €, während der Ehemann als Polizeibeamter ca. 2.385,00 € monatlich erzielt und für die beiden gemeinsamen (1990 bzw. 2001 geborenen) Kinder Kindesunterhalt in Höhe von 303,00 € bzw. 233,00 €, insgesamt 536,00 €, zahlt. Die Ehe war im Jahr 1999 geschlossen worden, und die Parteien lebten seit 2004 voneinander getrennt. Die Kinder werden durch die Kindesmutter betreut.
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 30. Juni 2009, 10 UF 175/08 (zu finden unter http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de) entscheiden, dass sich die Kindesmutter ein fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, dass sie bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Dieses Erwerbseinkommen wird vom OLG pauschal mit 950,00 € angesetzt. Dabei knüpft das OLG an die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterhaltsreform an. Danach hat der Gesetzgeber den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus sind vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und zu beweisen.
Darüberhinau hat das OLG den Unterhaltsanspruch gemäß § 1578b BGB auf den angemessenen Unterhalt herabgesetzt und befristet bis Dezember 2013 im Hinblick auf die überschaubare Dauer der Ehe und das Fehlen ehebedingter Nachteile für die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau.
Die Entscheidung dürfte insoweit verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen als für das fiktive Einkommen der Ehefrau ein Pauschalbetrag angesetzt wird. Das Bundesverfassungsgericht setzt ausdrücklich die Darstellung anhand der Stundensätze voraus, um die tatsächliche Erzielbarkeit dieses Einkommens besser überprüfbar zu machen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt im Beschluss vom 18. März 2008 (1 BvR 125/06, zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080318_1bvr012506.html ), der hier auch besprochen wird, zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung eine Orientierung an tragfähigen Tatsachengrundlagen unter Einbeziehung der persönlichen Voraussetzungen des Betroffenen.













