Keine “Verwirkung” der Verwirkung bei verfestigter Lebensgemeinschaft
Hat der eine Ehegatte nach Scheidung über längere Zeit Geschiedenenunterhalt bezahlt trotz Kenntnis von der neuen Lebensgemeinschaft des anderen Ehegatten, verliert er dadurch nicht die Möglichkeit, sich zu einem späteren Zeitpunkt auf das Vorliegen einer (nunmehr) verfestigten Lebensgemeinschaft als Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 2 BGB zu berufen – jedenfalls dann, wenn die neuen Partner nicht zusammengewohnt haben; so hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 30. September 2008, 2 UF 21/08, entschieden. Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft sei erst auszugehen, wenn der geschiedene Ehegatte und sein neuer Partner über längere Zeit hinweg in der Öffentlichkeit als neue Gemeinschaft auftreten, und sich nach dem Erscheiungsbild sagen läßt, dass sie diese Lebensform bewußt auch für die weitere Zukunft gewählt haben. Hat die neue Beziehung sich soweit verfestigt, dass sie an die Stelle der Ehe getreten ist, wäre es für den Unterhaltsverpflichteten grob unbillig, den Unterhaltsberechtigten weiter unterhalten zu müssen, obwohl der neue Partner seinen Platz eingenommen hat.
Von einer Verfestigung dürfte erst auszugehen sein, wenn die neue Lebensgemeinschaft mindestens zwei bis drei Jahre nach außen hin besteht. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Unterhaltsverpflichtete bei fehlendem Zusammenwohnen der neuen Partner erst nach einiger Zeit sicher sein kann, dass eine hinreichende Verfestigung eingetreten ist, und dass bis dahin beim anderen kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entstehen kann, der Unterhaltsverpflichtete würde sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf den Verwirkungsgrund berufen. Dabei soll es keine Rolle spielen, dass der Unterhaltsberechtigte im Vertrauen auf die Fortdauer der Unterhaltsgewährung unumkehrbare wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat; im entschiedenen Fall hatte die geschiedene Ehefrau zur Altersteilzeit im Blockmodel optiert.










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