Kindergartenkosten und Tabellenunterhalt
Die Kosten der Kindergartenbetreuung, die bei halbtägiger Betreuung anfallen bzw. 50,00 € nicht übersteigen, hat der Bundesgerichtshof bislang als Bestandteil des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle angesehen; nur die darüber hinausgehenden Kosten sollten einen Mehrbedarf darstellen, der nicht schon im Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle enthalten ist. Ein Mehrbedarf ist derjenige Teil des Lebensbedarf, der laufend anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er vom Tabellenbetrag nicht mit umfaßt ist, sondern von den Kindeseltern je nach ihren Einkommensverhältnissen quotenmäßig zu tragen ist.
Mit Urteil vom 26. November 2008, XII ZR 65/07, (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen) hat der Bundesgerichtshof für das neue Unterhaltsrecht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Die Kosten der Kindergartenbetreuung stellen jetzt insgesamt einen Mehrbedarf dar, der in den Tabllenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht mitenthalten ist. Der Bundesgerichtshof begründet diese veränderte Rechtsprechung damit, dass nach der Unterhaltsreform die Tabellenbeträge nun ausgehend vom Mindestunterhalt gebildet werden, der auf dem sozialrechtlichen sächlichen Existenzminimm beruht. Das sächliche Existenzminimum nach § 27 Abs. 1 SGB XII umfaßt nicht ausdrücklich die Kosten der Kindergartenbetreuung. Dieser Mehrdedarf ist entsprechend der Erwerbseinkommen der Kindeseltern quotenmäßig zu verteilen. Dabei ist auf beiden Seiten vorab ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen, der nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenwärtig 1.100,00 € beträgt. Auf Seiten des betreuenden Elternteils wird bei Teilzeitbeschäftigung durch diesen Vorabzug bei der Quotenberechnung in vielen Fällen gar kein Einkommen anzusetzen sein, so dass die Kindergartenkosten in voller Höhe vom unterhaltsverpflichteten Elternteil neben dem Tabellenbetrag zu zahlen sind. Diese Rechtsprechungsänderung bringt eine deutliche Besserstellung des Kindes und des betreuenden Elternteil gegenüber dem barunterhaltsverpflichteten Elternteil.













