Kita-Wechsel betrifft nicht die Elterliche Sorge
In der Trennungsphase steht für den betreuenden Elternteil eines Kleinkindes anläßlich des Auszugs aus der Ehewohnung häufig die Entscheidung an, ob beim Umzug in die neue Wohnung das Kind in eine neue Kita in der Nähe der neuen Wohnung wechseln soll. Während in Fragen des täglichen Lebens, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, der betreuende Elternteil allein entscheidungsbefugt ist, soll er in Fragen von erheblicher Bedeutung, die die Elterliche Sorge betreffen, im Einvernehmen mit dem anderen mitsorgeberechtigten Elternteil entscheiden.
Die Frage, ob das Kind überhaupt bzw. ab welchem Alter eine Kindertagesstätte besuchen soll, berührt die Elterliche Sorge. Demgegenüber berührt die Frage des umzugsbedingten Kita-Wechsels nicht die Elterliche Sorge. So hat das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 17. September 2007, 9 UF 156/07 (zu finden unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de), in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung entschieden. Dies betrifft auch den Schulwechsel, soweit damit nicht zugleich ein Wechsel der Ausbildungsform verbunden ist.
Folgen für den Alltag des Kindes und Belastungen für den anderen Elternteil können zwar auftreten. Es liegt aber kein gravierender Eingriff mit schwer abzuändernden Folgen für die Entwicklung des Kindes vor.
Es ist für den umzugswilligen betreuenden Elternteil also nicht sinnvoll, vor dem beabsichtigten Kita-Wechsel vorab eine Entscheidung des Familiengerichts zu dieser Frage isoliert herbeiführen zu wollen.










+49(0)30 - 325 283 90
+49(0)30 - 325 283 89



