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Aufenthaltsbestimmungsrecht und mangelnde Bindungstoleranz

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2009, 1 BvR 142/09 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/2009/2/11), entschieden, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Kindesvater …

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Negatives Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich

Haben Ehegatten keine anderweitige Vereinbarung zum Güterrecht getroffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Zugewinnausgleich werden die Vermögenszuwächse beider Ehegatten während der Ehezeit gegenüber gestellt. Derjenige Ehegatte mit …

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Wohnvorteil und Darlehenstilgung

Bewohnt ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Eigenheim muss er sich unterhaltsrechtlich die Ersparnis für Wohnraummiete als sogenannten Wohnvorteil einkommenserhöhend anrechnen lassen. Dies trifft sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten, …

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Kosten der künstlichen Befruchtung sind steuerlich außergewöhnliche Belastung auch für die unverheiratete Mutter


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familieDer Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. Februar 2008, III R 30/07 (zu finden unter www.bundesfinanzhof.de bei Entscheidungen), seine neue Rechtsprechungslinie bestätigt, wonach die Kosten einer künstlichen Befruchtung auch dann eine außergewöhnliche Belastung nach § 33  Einkommensteuergesetz darstellen, wenn Mutter und Vater des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, sondern in einer festen Lebensgemeinschaft leben.  Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch IVF, die in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden, können danach ohne Rücksicht auf ihren Familienstand als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits in seiner Leitentscheidung vom 10. Mai 2007, III R 47/05 (zu finden unter www.bundesfinanzhof.de bei Entscheidungen), in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

In der aktuellen Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof sich besonders mit dem Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit auseinander. Die Einkommensteuer wird nach § 33 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen sind nicht zwangsläufig, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten hätten abgewendet werden können.  Die Aussichten einer unverheirateten Mutter, von ihrem Versicherer eine Erstattung zu erlangen, sind bislang aber gering. Gegenüber der Privaten Krankenversicherung erkennen die Zivilgerichte gegenwärtig - abgesehen von einem Urteil des Landgerichts Berlin -  nur verheirateten Partner einen Erstattungsanspruch zu. Auch die Sozialgerichte billigen bisher nur verheirateten Müttern einen Erstattungsanspruch gegen die Gesetzliche Krankenversicherung zu. Unter diesen Voraussetzungen sei der Klägerin nicht zuzumuten, gegen die Ablehnung ihres Versicherers eine – nahezu aussichtslose – Klage zu erheben, die mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sei daher gegeben.

Es fragt sich, ob das Finanzgericht Berlin-Brandenburg diese Frage im Hinblick auf die günstigere Rechtsprechung des Landgerichts Berlin anders beantworten würde. Bisher hat es dazu noch nicht Stellung genommen, und es ist hier gegenwärtig kein Fall anhängig. Das mag auch mit der (gegenüber dem Bundesdurchschnitt großzügigeren) Erstattungspraxis der Ortskrankenkasse zu tun haben.


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