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Bundesverfassungsgericht kippt Dreiteilungsregel des Bundesgerichtshofs

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 (zu finden unter www.bundesverfassungsgericht.de bei Entscheidungen) festgestellt, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelte Dreiteilungsregel zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs beim nachehelichen Unterhalt …

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Negatives Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich

Haben Ehegatten keine anderweitige Vereinbarung zum Güterrecht getroffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Zugewinnausgleich werden die Vermögenszuwächse beider Ehegatten während der Ehezeit gegenüber gestellt. Derjenige Ehegatte mit …

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Ehegattenunterhalt und Kindergeldanrechnung

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten vorab der von ihm  geleistete Kindesunterhalt abzusetzen.  Nach bisherigem Recht wird dabei der sogenannte Zahlbetrag verwendet, der um das hälftige …

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Negatives Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich


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hopscotch board at schoolyardHaben Ehegatten keine anderweitige Vereinbarung zum Güterrecht getroffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Zugewinnausgleich werden die Vermögenszuwächse beider Ehegatten während der Ehezeit gegenüber gestellt. Derjenige Ehegatte mit dem geringeren Vermögenszuwachs kann von dem anderen einen Ausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz beider “Zuwächse” verlangen. Nach bisherigem Recht blieben dabei zum Beginn der Ehezeit bestehende Schulden als negatives Vermögen unberücksichtigt. Der Abbau von Schulden während der Ehezeit wurde bisher bei dem Ehegatten, der verschuldet in die Ehe gegangen war, also nicht als Vermögensmehrung berücksichtigt, so dass er von dem anderen Ehegatten, der “unverschuldet” in die Ehe gegangen war und in gleichem Umfang positives Vermögen gebildet hatte, einen Ausgleich verlangen konnte. Dieser Umstand wurde als Benachteiligung des ursprünglich schuldenfreien Ehegatten angesehen, der regelmäßig durch eigenen Konsumverzicht während intakter Ehe den verschuldeten Ehegatten beim Schuldenabbau unterstützt hat. Deshalb hat der Gesetzgeber den Zugewinnausgleich so reformiert, dass auch negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen ist.

Wie bei positivem Anfangsvermögen auch werden Schulden im Anfangsvermögen nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts indiziert und dem Geldwert zum Endzeitpunkt angeglichen. Im Zugewinnausgleich sollen nur tatsächliche Wertsteigerungen ausgeglichen werden und nicht die durch den Geldwertverfall bedingten Steigerungen des Nominalwerts.  Das erscheint zunächst bei Schulden im Anfangsvermögen schwer nachvollziehbar, weil diese ja nach ihrem Nominalwert abzutragen sind – andererseits wird die Rückzahlung ja gerade durch den inflationsbedingten Geldwertverfall erleichtert.

Die Neuregelung findet auf Zugewinnausgleichsverfahren Anwendung, die ab dem 1. September 2009 eingeleitet werde, so dass Betroffene, die nach neuem Recht wegen der Berücksichtigung ihrer Schuldentilgung keinen Ausgleichsanspruch hätten, nach bisherigem Recht aber schon, erwägen sollten, den Zugewinnausgleich vor dem Stichtag beim Familiengericht isoliert oder im Verbund mit dem Scheidungsverfahren anhängig zu machen.


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