Wechsel der Erstausbildung und Orientierungsphase beim Volljährigenunterhalt
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren (volljährigen) Kindern umfaßt die Kosten einer ersten Berufsausbildung, die den Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes am besten entspricht und nicht außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern steht. Das Kind ist nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz gehalten, die Ausbildung zügig aufzunehmen und mit Fleiß und Zielstrebigkeit zum Abschluss zu bringen. Ein vorübergehendes Versagen führt noch nicht zum Entfallen des Unterhaltsanspruchs, solange es noch um das Erlangen der Erstausbildung geht. Das OLG Jena hat mit Urteil vom 8. Januar 2009, 1 UF 245/08 (zu finden unter http://www.thueringen.de/olg/urteil/infothek10.html), entschieden, dass beim Abbruch einer Erstausbildung eine Orientierungsphase von einem Jahr bis zur Aufnahme der neuen Ausbildung noch angemessen sein kann. Jedem jungen Menschen sei grundsätzlich zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Ein Ausbildungswechsel, der sachlich gerechtfertigt ist, ist nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz umso weniger schädlich, je früher er vollzogen wird. Denn dann hat der Unterhaltsverpflichtete die Möglichkeit, sich auf die Dauer der Unterhaltslast einzustellen.













