Prozesskostenhilfe für den Beklagten bei Kindesunterhalt
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Unterhaltsverpflichteten im Gerichtsverfahren auf Kindesunterhalt auseinandergesetzt in dem Beschluss vom 16. April 2008, 1 BvR 2253/07 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080416_1bvr225307.html).
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hängt davon ab, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint. Mit der Prozesskostenhilfe soll Rechtschutzgleichheit hergestellt werden. Der Bedürftige soll dem Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Das Oberlandesgericht München hatte auf dieser Grundlage einem Unterhaltsverpflichteten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Klage auf Kindesunterhalt für zwei Kinder verweigert wegen fehlender Erfolgsaussicht. Der Beklagte, der nigerianischer Herkunft ist, arbeitet als ungelernter Arbeiter vollschichtig im Schichtdienst. Den Beklagten treffe eine gesteigerte Erbwerbsobliegenheit gegenüber seinen Kindern. Soweit er nicht dazu in der Lage sei, durch seine Erwerbstätigkeit den Bedarf der Kinder unter Wahrung seines Selbstbehalts zu decken, sei er darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass es ihm trotz Anstrengung seiner gesamten Arbeitskraft nicht gelingt, eine besser bezahlte Tätigkeit zu erlangen oder durch eine Nebentätigkeit seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Andernfalls sei ihm dieses zusätzliche Einkommen fiktiv zuzurechnen. Unter diesem Gesichtspunkt fehle es der Rechtsverteidigung an der nötigen Erfolgsaussicht. Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten festgestellt, dass diese ablehnende Entscheidung den Beklagten in seinem Gleichheitsgrundrecht und in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtschutz verletzt und sie aufgehoben. Maßgeblich sei bei der Zurechnung fiktiven Einkommens, welches Einkommen erzielbar ist. Um den geltend gemachten Kindesunterhalt für zwei Kinder in Höhe von 446,00 € aufzubringen unter Wahrung seines Selbstbehalts von damals 890,00 € müßte der Beklagte ein monatliches Netto-Einkommen von 1.336,00 € erzielen. Ohne andere Freibeträge als den Kinderfreibetrag und bei den üblichen Abzügen für Steuern und Sozialversicherung ist hierzu ein Bruttoverdienst in Höhe von 2.000,00 € erforderlich. Tatsächlich liegt der derzeitige Bruttoverdienst aber selbst nur bei 1.350,00 € für eine Vollzeittätigkeit im Schichtdienst mit Nachtzuschlägen. Im Hinblick auf dieses tatsächliche Einkommen und den Werdegang des Beklagten und seine fehlende Berufsausbildung, sei es unrealistisch vom Beklagten eine Steigerung des Einkommens um nahezu die Hälfte zu verlangen. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung gegen die Klage seien daher gegeben, so dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.













