Splittingvorteil und Unterhalt
Hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte neu geheiratet, stellt sich die Frage ob der steuerliche Splittingvorteil aus der neuen Ehe, der sich beim Pflichtigen einkommenserhöhend auswirkt, unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist.
Zum Geschiedenenunterhalt hat der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 30. Juli 2008, XII ZR 109/06 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen), in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Splittingvorteil aus der neuen Ehe nicht dem geschiedenen Ehegatten zugute kommen, sondern in der neuen Ehe verbleiben soll, und die Höhe des Geschiedenenunterhalts nach dem (fiktiv) niedrigeren Einkommen des Pflichtigen bei höherer Steuerlast ohne den Splittingvorteil berechnet werden soll.
Mit seiner Entscheidung vom 17. September 2008, XII ZR 72/06 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen), hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sich diese Rechtsprechungsänderung nicht auch auf den Kindesunterhalt erstreckt. Beim Kindesunterhalt bleibt es dabei, dass die Kinder an allen positiven Einkommensveränderungen des Unterhaltsverpflichteten beteiligt werden sollen, auch wenn diese aus dem Splittingvorteil aus der neuen Ehe stammen. Erzielt auch der neue Ehegatte eigenes Einkommen, ist zuerst intern zu ermitteln, auf welche Einkommensanteile der Splittingvorteil entfällt.










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