Umgang und Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2009, 2 BvR 1064/08 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090109_2bvr106408.html) die verwaltungsgerichtliche Praxis, das Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils aufgrund der familiären Beziehung zu seinem deutschen Kind davon abhängig zu machen, dass nicht nur eine Begegungsgemeinschaft zu dem Kind besteht, sondern eine schützenswerte Beistandsgemeinschaft, für verfassungswidrig erklärt. Zwar entfalte Art. 6 Grundgesetz nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen. Die Entwicklung eines Kindes werde aber nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Bei der Bewertung komme es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt. Bei Umgangskontakten unterscheide sich die Eltern-Kind-Beziehung typischerweise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zu täglichen Betreuungspersonen. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, stehe der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Je nach den Umständen des Einzelfalls bedeute gerade die Ausübung des Besuchsrechts die Erfüllung der Elternfunktion im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG unter den für den umgangsberechtigten Elternteil nicht änderbaren Einschränkungen. In dem zu entscheidenden Fall hatte der ausländische Elternteil sich aktiv um die Vaterschaftsfeststellung und die Durchsetzung des Umgangs gekümmert und die vom Familiengericht geregelten begleiteten Umgangskontakte intensiv genutzt, um liebevoll auf die emotionalen Befindlichkeiten seiner Tochter einzugehen und altersgerecht mit ihr zu spielen.










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