Umgangsvereitelung und effektiver Rechtsschutz
In dem zu entscheidenden Fall hatte das Familiengericht sich zwei Jahre und acht Monate Zeit gelassen, auf den Antrag des Kindesvaters den Umgang mit seinen Kindern vorläufig zu regeln, die zu Verfahrensbeginn sechs und acht Jahre alt waren; stattdessen ging das Familiengericht zunächst dem Mißbrauchsvorwurf der Kindesmutter nach, der sich nach dem durchgeführten Sachverständigengutachten nicht bestätigte. Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Beschluss vom 24. Juli 2008, 1 BvR 547/06 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080724_1bvr054706.html), fest, dass die Verfahrensdauer den Kindesvater in seinem grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt habe. Im umgangsrechtlichen Verfahren sei bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch als angemessen erachtet werden kann, zu berücksichtigen, dass jede Verfahrensverzögerung wegen einer eintretenden Entfremdung häufig rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass sich das kindliche Zeitempfinden vom objektiven Zeitempfinden eines Erwachsenen unterscheidet. Die Gefahr einer faktischen Präjudizierung sei hier besonders groß. Sowohl die Gesamtverfahrensdauer als auch die Verfahrensführung im Einzelnen war dem Beschwerdeführer in Anbetracht der gravierenden Gefahr einer Entfremdung von den – im Zeitpunkt der Antragstellung – sechs und acht Jahre alten – Kindern nicht zumutbar. Das Familiengericht habe den Kindesvater durch die unterbliebene Umgangsregelung faktisch vom Umgang ausgeschlossen. Es widerspreche dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, dass das Familiengericht die Zusammenführung des Vaters mit seinen Kindern nicht wirksam gefördert habe und der durch die verweigerte Mitwirkung der Kindesmutter eingetretene Verfarensverzögerung nicht wirksam entgegengetreten sei.
Im Ungangsverfahren besteht die strukturelle Gefahr, dass eine Verfahrensverzögerung – etwa durch die verweigerte Mitwirkung des betreuenden Elternteils – zu einer fortschreitenden Entfremdung der Kinder vom anderen Elternteil und damit zu einer (Vor-)Entscheidung gegen dessen Umgang führt (“Keine Entscheidung ist eine Entscheidung gegen den Umgang”). Deshalb hat der Gesetzgeber in Anlehnung an Reformmodelle einzelner Familiengerichte (“Cochemer Modell”, “Berliner Modell”) zunächst mit Wirkung vom 12. August 2008 in § 50e FGG geregelt, dass Anordnungsverfahren zur Regelung des Umgangs beschleunigt und vorrangig durchzuführen sind, und die mündliche Verhandlung binnen eines Monats ab Antragstellung stattfinden soll. Diese Neuregelung bildet zugleich einen der Hauptpunkte des neuen Familienverfahrensgesetzes, das zum 1. September 2009 in Kraft tritt. Damit in Zukunft der Kindeswohlgefährdung durch Umgangsveretelung nachhaltig vorgebeugt werde kann, wird es auch darauf ankommen, dass die beteiligten Stellen (Familiengericht, Jugendamt, Verfahrenspfleger, freie Träger) zusammenwirken und die Umsetzung einer zeitnah getroffenen Umgangsregelung begleiten und sicherstellen.










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