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Negatives Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich

Haben Ehegatten keine anderweitige Vereinbarung zum Güterrecht getroffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Zugewinnausgleich werden die Vermögenszuwächse beider Ehegatten während der Ehezeit gegenüber gestellt. Derjenige Ehegatte mit …

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Fahrtkosten beim Volljährigenunterhalt

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 21. Januar 2009, XII ZR 54/06 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen), mit den Grundsätzen des Volljährigenunterhalts auseinandergesetzt. Einerseit ist dem volljährigen …

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Elternunterhalt und Schonvermögen

Bedingt durch die allgemein steigende Lebenserwartung wächst auch die Zahl der Senioren, deren eigenes Renteneinkommen nicht mehr ausreicht, um ihren gestiegenen Pflegebedarf zu decken. Nachdem ihr Vermögen verwertet ist,  wenden …

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Unterhaltsabfindung als außergewöhnliche Belastung


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Der Unterhaltspflichtige kann gemäss § 33a Einkommensteuergesetz (im Wortlaut unter http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html) Unterhaltsleistungen, die er aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbringt, bis zu einem Betrag von gegenwärtig 7.680 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen; beim Ehegattenunterhalt ergibt sich aus diesem sogenannten begrenzten Realsplitting ein Ausgleich für das Entfallen des Ehegattensplittings.  Demgegenüber sieht § 33 EStG (im Wortlaut unter http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html) keine betragsmäßige Begrenzung für außergewöhnliche Belastungen vor, die nach der Legaldefinition des §§ 33a Abs. 1 S. 1 vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. Juni 2008 (III R 57/05, zu finden unter www.bundesfinanzhof.de bei Entscheidungen) festgestellt, dass eine Unterhaltsabfindung, die aufgrund einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung gezahlt wird, nur nach § 33a EStG, das heißt bis in Höhe von 7.680,00 € im Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt wird, soweit der Unterhalt, der abgefunden wird, gerade zur Deckung der üblichen, typischen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts dient. Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG sind nur solche zwangsläufigen atypischen Aufwendungen, die z.B. durch Krankheit entstehen. So sind die Aufwendungen für die Heimunterbringung des altersbedingt pflegebedürftigen Unterhaltsberechtigten nur gemäß § 33a EStG, das heisst betragsmäßig begrenzt, abziehbar, während die Kosten der krankheitsbedingten Heimunterbringung uneingeschränkt gemäß §§ 33 EStG abziehbar sind. Die Abgrenzung der typischen von den atypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht aber danach, ob sie regelmäßig oder einmalig anfallen, und ob sie für den Bedarf des laufenden Veranlagungszeitraumes bestimmt sind oder im Voraus zur Abgeltung künftigen Bedarfs bzw. künftiger Ansprüche geleistet werden.


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