Verwirkung des Ehegattenunterhalts auch bei Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung möglich
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. April 2008, XII ZR 7/05 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen), entschieden, dass der unterhaltsrechtliche Verwirkungsgrund des offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig einseitig bei einem Ehegatten liegenden Fehlverhaltens auch dann verwirklicht sein kann, wenn die Loslösung vom anderen Ehegatten mit einer sexuellen Umorientierung und Zuwendung zu einem gleichgeschlechtlichen Partner einhergeht. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Härtegrund gerade in der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Ehegatten liegt, der sich einerseits selbst aus den ehelichen Bindungen löst, andererseits mit seinem Unterhaltsbegehren vom anderen Ehegatten eheliche Solidarität einfordert, ohne sich an den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu halten. Dabei kommt es für diesen Verwirkungsgrund nicht darauf an, dass die Hinwendung zum neuen Partner im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Loslösung vom anderen Ehegatten steht. Wesentlich ist, dass das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich ist. Ursächlichkeit ist zum Beispiel auszuschließen, wenn die Zuwendung zum neuen Partner zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Unterhaltsverpflichtete sich seinerseits bereits vom anderen Ehegattn abgewandt hat.
Die Klägerin hatte sich darauf berufen, dass sie gar keine andere Möglichkeit hatte, ihre neugefundene homosexuelle Identität auszuleben, als durch den Ausbruch aus der (heterosexuellen) Ehe und der Zuwendung zu einer Partnerin. Es verstosse gegen ihr Persönlichkeitsrecht, wenn dies durch die Unterhaltsverwirkung sanktioniert werde. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Nicht die sexuelle Umorientierung werde sanktioniert, sondern die Loslösung vom anderen Ehegatten durch Aufnahme einer auf Dauer angelegten intimen Beziehung zu einem neuen Partner im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes berücksichtigt. Es gehe nicht um eine Wiedereinführung des Verschuldensprinzipgs, sondern darum, die mit der Auferlegung der Unterhaltspflicht verbundene Einschränkung der Handlungsfreiheit des Pflichtigen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzufedern.










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