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Fahrtkosten beim Volljährigenunterhalt

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 21. Januar 2009, XII ZR 54/06 (zu finden unter www.bundesgerichtshof.de bei Entscheidungen), mit den Grundsätzen des Volljährigenunterhalts auseinandergesetzt. Einerseit ist dem volljährigen …

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Unterhaltsabfindung als außergewöhnliche Belastung

Der Unterhaltspflichtige kann gemäss § 33a Einkommensteuergesetz (im Wortlaut unter http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html) Unterhaltsleistungen, die er aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbringt, bis zu einem Betrag von gegenwärtig 7.680 € im Kalenderjahr vom …

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Übertragung der Elterlichen Sorge auf den nichtsorgeberechtigten Vater bei Ausfall der Kindesmutter

Nachdem die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter ausgefallen war, übertrug das Familiengericht zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB die Elterliche Sorge für ein damals einjähriges Kind auf das Jugendamt. Der Kindesvater, …

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Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils zum Trennungsunterhalt


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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. März 2010 das Urteil eines türkischen Familiengerichts über Ehegattenunterhalt für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, dass das Urteil den Trennungsunterhalt regelt und seine Vollstreckbarkeit deshalb auf die Zeit bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu beschränken ist.

Die Ehe der in Deutschland lebenden türkischstämmigen Eheleute war bereits durch das deutsche Familiengericht auf Antrag des Ehemanns geschieden worden, als das türkische Familiengericht auf Antrag der Ehefrau ihr Ehegattenunterhalt zugesprochen hat.

Sowohl im deutschen als auch im türkischen Unterhaltsrecht werden Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt als zwei voneinander unterschiedliche (nichtidentische) Ansprüche gehandhabt.

In seiner Entscheidung hatte das türkische Familiengericht nicht ausdrücklich klargestellt, ob  Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt zugesprochen werden sollte.

Soweit die Ehefrau gegenüber dem türkischen Gericht das in Deutschland geführte Scheidungsverfahren verschwiegen hatte, ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass das türkische Familiengericht den Trennungsunterhalt regeln wollte.

Mit der Rechtsbeschwerde des Ehemanns nach Art. 13  HÜVU (Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidung  1973) konnte die Rechtskraft des Scheidungsurteils als Einwendung nach §767 Abs. 1 ZPO  geltend gemacht werden, obwohl der Ehemann sich im türkischen Ausgangsverfahren nicht auf das in Deutschland geführte Scheidungsverfahren berufen hatte.

Mit dieser Handhabung möchte der Bundesgerichtshof das sogenannte “forum shopping” unbelohnt lassen, mit dem die Beteiligten Verfahren in verschiedenen Ländern anhängig machen, je nachdem in welcher Rechtsordnung sie sich das günstigste Ergebnis erwarten.


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