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Kindeswille und Kontinuität

In einem Verfahren zur Elterlichen Sorge hatte das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind entsprechend der bestehenden familiengerichtlichen Regelung bei der Kindesmutter verbleiben sollte, obwohl der  zum …

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Berechnung des Schonvermögens beim Elternunterhalt

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat mit Urteil vom 5. November 2008, 17 F 4142/08, die Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung der Höhe des Schonvermögens beim Elternunterhalt dargestellt. Das Familiengericht hat sich dabei an …

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Begrenzung des Kindesunterhalts – Kein Freistellungsanspruch des Verpflichteten

Eine Vereinbarung zwischen den Kindeseltern, mit der die Höhe des Kindesunterhalts begrenzt wird,  den der nicht betreuende Elternteil den Kindern schuldet, ist schon im Hinblick auf die mangelnde Beteiligung der …

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Wohnvorteil und Bedarfsprägung


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Rotes Glashaus (2007)Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe ist auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten nicht der Wohnvorteil durch die Nutzung einer Wohnimmobilie bedarfserhöhend zu berücksichtigen, die er erst nach der Trennung erworben hat, wenn die zum Erwerb verwendeten Mittel nicht die ehelichen Lebensverhältnisse während des Zusammenlebens geprägt haben;  so hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 10. Februar 2009, 10 UF 65/08, entschieden in einem Fall, in dem der Verpflichtete den Hauskauf mit Mitteln aus einer Erbschaft finanziert hatte. Mit dieser Entscheidung liegt das OLG auf der Linie des Bundesgerichtshofs. Nach der Rechtsprechung des BGHs kommt es wesentlich darauf an, ob die Mittel, aus denen der Unterhaltsverfplichtete den Erwerb finanziert hat, bereits vor der Trennung in die gemeinsame Lebensplanung konkret einbezogen waren, so dass die Haunsnutzung ein Surrogat der Mittelverwendung in der Ehe darstellt. Diese scharfe Trennlinienziehung überrascht etwas, wenn man bedenkt, welche anderen späteren Veränderungen der Bundesgerichtshof mittlerweile als eheprägend auch für den früheren Ehegatten bewertet, z.B. den Bedarf des neuen Ehegatten des Verpflichteten.


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