Wohnvorteil und Bedarfsprägung
Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe ist auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten nicht der Wohnvorteil durch die Nutzung einer Wohnimmobilie bedarfserhöhend zu berücksichtigen, die er erst nach der Trennung erworben hat, wenn die zum Erwerb verwendeten Mittel nicht die ehelichen Lebensverhältnisse während des Zusammenlebens geprägt haben; so hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 10. Februar 2009, 10 UF 65/08, entschieden in einem Fall, in dem der Verpflichtete den Hauskauf mit Mitteln aus einer Erbschaft finanziert hatte. Mit dieser Entscheidung liegt das OLG auf der Linie des Bundesgerichtshofs. Nach der Rechtsprechung des BGHs kommt es wesentlich darauf an, ob die Mittel, aus denen der Unterhaltsverfplichtete den Erwerb finanziert hat, bereits vor der Trennung in die gemeinsame Lebensplanung konkret einbezogen waren, so dass die Haunsnutzung ein Surrogat der Mittelverwendung in der Ehe darstellt. Diese scharfe Trennlinienziehung überrascht etwas, wenn man bedenkt, welche anderen späteren Veränderungen der Bundesgerichtshof mittlerweile als eheprägend auch für den früheren Ehegatten bewertet, z.B. den Bedarf des neuen Ehegatten des Verpflichteten.










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