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Prozesskostenhilfe für Umgangsverfahren und Vermittlung des Jugendamts

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 16. Februar 2009, 11 WF 135/09, entschieden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Elternteil, der beim Familiengericht die Regelung des Umgangs begehrt, …

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Wohnvorteil und Darlehenstilgung

Bewohnt ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Eigenheim muss er sich unterhaltsrechtlich die Ersparnis für Wohnraummiete als sogenannten Wohnvorteil einkommenserhöhend anrechnen lassen. Dies trifft sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten, …

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Prozesskostenhilfe für den Beklagten bei Kindesunterhalt

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Unterhaltsverpflichteten im Gerichtsverfahren auf Kindesunterhalt auseinandergesetzt in dem Beschluss vom 16. April 2008, 1 BvR 2253/07 (zu …

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Wohnvorteil und Darlehenstilgung


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Bewohnt ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Eigenheim muss er sich unterhaltsrechtlich die Ersparnis für Wohnraummiete als sogenannten Wohnvorteil einkommenserhöhend anrechnen lassen.

Dies trifft sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten, als auch des Verpflichteten zu.

Baustelle - RichtfestHat der Unterhaltsverpflichtete zum Erwerb oder zur Sanierung des Eigenheims ein Darlehen aufgenommen, stellt sich die Frage, ob die laufende Ratenzahlung den Wohnvorteil mindert. Dies wird von der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht. Vom Wohnwert sind die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzuziehen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als der Mieter.  Dabei wird aber weiter unterschieden nach Zins- und Tilgungszahlungen. Während der  Zinsanteil jedenfalls abzugsfähig ist, gilt dies für den Tilgungsanteil nur beim Hinzutreten weiterer Voraussetzungen.  Grundsätzlich soll der Unterhaltsberechtigte, der regelmäßig auch über das geringere Vermögen verfügt, es nicht hinnehmen müssen, wenn der Unterhaltsverpflichtete auf seine Kosten Vermögensbildung betreibt – und nichts anderes ist der Abbau negativen Vermögens.

Diese Regel ist aber dann nicht berührt, wenn die Tilgungsleistungen auch dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zugute kommen – z.B. unmittelbar bei Miteigentum am Grundstück oder mittelbar über den Zugewinnausgleich. Erfolgen die Tilgungsleistungen während der Trennungszeit vor Zustellung des Scheidungsantrags, erhöhen sie den Zugewinn des Pflichtigen und damit auch den Ausgleichsanspruch des Berechtigten im Zugewinnausgleich. Deswegen berücksichtigt der Bundesgerichtshof in diesen Fällen auch den Tilgungsanteil wohnwertmindernd (Urteil vom 5. März 2008, XII ZR 22/06, zu finden bei www.bundesgerichtshof.de unter Entscheidungen).

Davon auszunehmen sein dürften aber die Fälle, in denen dem Berechtigten die Geltendmachung im Zugewinnausgleich erschwert ist, weil das Haus selbst im Erbgang übergegangen ist und die Wertsteigerungen durch die Sanierungsmaßnahmen im Zugewinn kaum möglich ist.


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