Rechtsanwalt Wolfgang Sattler

Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Sozialrecht

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Fragen und Antworten zur Scheidung

Wann kann ich die Scheidung einreichen?

Leben Sie von Ihrem Ehepartner seit annähernd einem Jahr getrennt, können Sie durch einen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag einreichen.

Im Einzelfall verlangt der Familienrichter bei der einvernehmlichen Scheidung zusätzlich, dass Sie sich mit Ihrem Ehepartner einigen über den nachehelichen Unterhalt, die Ehewohnung und den Hausrat und bei Vorhandensein gemeinsamer Kinder über die Regelung der Elterlichen Sorge, den Umgang und den Kindesunterhalt.
Ist Ihr Ehepartner dazu nicht bereit und stimmt er der Scheidung nicht zu, müssen ausführlich die Umstände dargelegt werden, aus denen sich die Zerrüttung der Ehe ergibt (z.B. langanhaltende Kontaktunterbrechung, dauerhafte Hinwendung zu einem neuen Lebenspartner).

Nach dreijähriger Trennung geht der Familienrichter ohne weiteres davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist, und spricht die Scheidung aus.
In Fällen häuslicher Gewalt kann das Trennungsjahr als Scheidungsvoraussetzung bei der sogenannten Härtefallscheidung ausnahmsweise verzichtbar sein, und die Ehe sofort geschieden werden, wenn dem Opfer das Festhalten an der Ehe nicht zuzumuten ist.

Müssen wir beide im Scheidungsverfahren einen eigenen Rechtsanwalt haben?

Nur der antragstellende Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein, um den Scheidungsantrag beim Familiengericht zu stellen.

Der andere Ehepartner muss sich im Scheidungsverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten lassen, wenn er dem Scheidungsverlangen nicht entgegentreten und keine eigenen Anträge stellen möchte; er sollte sich aber von einem Rechtsanwalt über seine Rechte beraten lassen.

Kann ich die Scheidung beantragen, auch wenn mein Partner gegen die Scheidung ist?

Wenn unüberbrückbare Konflikte zum Scheidungswunsch führten, kommt es häufig vor, dass auch über den Sinn oder die Notwendigkeit der Ehescheidung kein Einverständnis mit dem Partner besteht.

 Ihr Partner hat das Recht, darüber anderer Meinung zu sein, ob die Scheidung zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, oder ob nicht noch einmal die Versöhnung versucht werden soll. Er kann auch im Scheidungsverfahren die Zustimmung verweigern. Dauerhaft kann er Ihre Scheidung aber nicht verhindern. Spätestens nach drei Jahren Trennungszeit geht das Familiengericht davon aus, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Ihr Partner hat dann im Regelfall keine Möglichkeit mehr, sich weiter gegen die Scheidung wehren. Es kommt dann auch nicht mehr darauf an, ob Ihr Partner glaubt, Sie würden ihm wegen eines bestimmten Fehlverhaltens in der Vergangenheit die Fortsetzung der Ehe schulden. Für die Scheidung der Ehe kommt es allein darauf an, dass die Ehe zerrüttet ist.

Was ist das Zerrüttungsprinzip?

Im deutschen Scheidungsrecht gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Der Familienrichter überzeugt sich davon, dass die Ehe gescheitert ist.

Das ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
Der Nachweis des Scheiterns wird an unterschiedlich strenge Voraussetzungen geknüpft, je nachdem wie lange die Ehegatten voneinander getrennt leben und ob der andere der Ehescheidung zustimmt oder einen eigenen Scheidungsantrag stellt.
Welcher der Ehegatten durch sein Verhalten stärker zum Scheitern beigetragen hat, prüft der Familienrichter im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht.

Ist das Getrenntleben Voraussetzung für die Scheidung?

Die meisten Rechtsordnungen sehen als Voraussetzung der Scheidung die Zerrüttung der Ehe an, für die mehrheitlich ein Getrenntleben der Ehegatten von einer bestimmten Mindestdauer verlangt wird, die von einem halben Jahr bis zu drei Jahren oder länger dauern kann.

Demgegenüber verlangt das Russische Scheidungsrecht wie auch die Rechtsordnungen der anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion keine besondere Trennungsdauer, so dass bei einem bestehenden Bezug und beiderseitigem Scheidungswunsch erwogen werden kann, mit einer Rechtswahlvereinbarung dasjenige Scheidungsrecht zu wählen, das die Scheidung erleichtert.

Für die meisten Ehepaare, die ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, gilt das deutsche Scheidungsrecht, das ein Getrenntleben von einem Jahr als Grundvoraussetzung für die Scheidung vorsieht.

Dabei muss die Trennung als Startzeitpunkt nicht durch Gericht oder eine Behörde förmlich festgestellt werden. Die Trennung bildet aber für mehrere Regelungsbereiche bei der Scheidung, insbesondere die güterrechtliche Auseinandersetzung, einen wichtigen  Anknüpfungspunkt und kann z.B. bei der Darlehensaufnahme oder einer Umschuldung gleich sehr unmittelbare Auswirkungen haben.

Deshalb ist es sinnvoll, sich frühzeitig im Zusammenhang mit der Entscheidung für die Trennung durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, um sich über die rechtlichen Folgen der Trennung und Scheidung zu informieren, unter anderem auch die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung aller Familienmitglieder.

Worauf kommt es im Trennungsjahr an?

Das Trennungsjahr sollte selbstverständlich entsprechend der gesetzlichen Zweckbestimmung dazu genutzt werden, gemeinsam zu überprüfen, ob es nicht doch Wege gibt, die Ehe miteinander fortzusetzen und ggf. auch einen Versöhnungsversuch zu unternehmen. Dabei kann eine begleitende Eheberatung sinnvoll sein, die auf eine Rettung der Ehe ausgerichtet ist.

Der Gesetzgeber möchte es den scheidungswilligen Ehegatten nicht erschweren, bei einem Versöhnungsversuch das Trennungsjahr aufrechtzuerhalten, damit diese Chance nicht unversucht bleibt. Deshalb wird durch einen Versöhnungsversuch das Trennungsjahr erst dann unterbrochen, wenn er mehr als drei Monate gedauert hat.

Gerade bei Familien mit Kindern, bei denen nach der Trennung über einen längeren Zeitraum Geburtstage und Feiertage gemeinsam gefeiert werden, und bei gemeinsamen Unternehmungen, ist allerdings Vorsicht geboten, wenn der andere Ehegatte dem Trennungswunsch noch unsicher gegenüber steht. Dann sollte im Zweifel in einer Trennungsvereinbarung Regeln dafür festgehalten werden, wie z.B. Urlaubsreisen so umgesetzt werden könne, dass den Kindern ein Zusammensein mit beiden Eltern ermöglicht wird, ohne dass dadurch das Getrenntleben der Eltern unterbrochen wird.

Ab wann leben wir getrennt?

Der Beginn des Trennungsjahrs ist der Zeitpunkt, in dem die Ehegatten einander den Wunsch zum dauerhaften Getrenntleben unmissverständlich erklärt haben.

 Der scheidungswillige Ehegatte, der einseitig dem anderen den Trennungswunsch erklärt hat, muss dies berücksichtigen, wenn der andere Ehegatte dem Trennungswunsch gegenüber weiter ambivalent bleibt. Zwar kommt es nicht häufig vor, dass in einem Scheidungsverfahren der andere Ehegatte die Zerrüttung der Ehe und das Getrenntleben bzw. seine Dauer in Frage stellt, aber es ist nicht ausgeschlossen und kann zu einem Scheitern des Scheidungsverfahrens führen, wenn die Ehegatten z.B. über einen längeren Zeitraum hinweg  in der Öffentlichkeit noch gemeinsam aufgetreten sind.

Soweit sich Ehegatten bei einer einverständlichen Scheidung darauf berufen, schon seit über einem Jahr getrennt zu leben, obwohl dies tatsächlich noch nicht der Fall ist, verstossen sie gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht. Erfahrungsgemäß wird das Gericht ihre Angaben allerdings nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte einmal infrage stellen, z.B. wenn die Ehegatten auch noch zum Zeitpunkt des Gerichtstermins unter derselben Anschrift gemeldet sind.

Was passiert, wenn ich den Scheidungsantrag verfrüht stelle?

Das Trennungsjahr muss erst abgelaufen sein, wenn der Gerichtstermin im Scheidungsverfahren stattfindet.

Den Scheidungstermin wird der Familienrichter grundsätzlich erst dann ansetzen, wenn auch über den Versorgungsausgleich eintschieden werden kann. Die Vorbereitung des Versorgungsausgleichs nimmt regelmäßig mehrere Monate in Anspruch. Wird der Scheidungsantrag allerdings schon wenige Monate nach Beginn des Getrenntlebens gestellt, ist damit zu rechnen, dass das Gericht schnell Termin bestimmt und den Scheidungsantrag kostenpflichtig zurückweist.

Kann ich den Scheidungsantrag auch schon früher stellen?

Das Trennungsjahr muss nicht abgewartet werden, wenn ein Härtefall vorliegt.

Der Ehegatte muss sich auf ein Fehlverhalten des anderen berufen, das so schwerwiegend ist, dass ein Aufrechterhalten des “formellen Bandes” der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht zumutbar ist. Der andere, dem das Fehlverhalten vorgeworfen wird, kann selbst keine Härtefallscheidung verlangen.

Beispiele für einen Härtefall sind:

schwere/wiederholte Mißhandlungen eines Ehegatten durch den anderen – hierbei werden häufig relativ strenge Anforderungen gestellt, ein einmaliger “Schubser” reicht regelmäßig nicht aus.

Verhaltensweisen, mit denen die sexuelle Selbstbestimmung verletzt wird, können eine Härtefall darstellen.

Wenn ein Ehegatte mit einem neuen Partner ein Kind erwartet, können Regeln des Abstammungsfragen eine Rolle spielen., Erwartet die Ehefrau ein Kind mit einem neuen Partner, kann eine Rolle spielen, dass der Ehemann als rechtlicher Vater gilt.

Wenn der Ehemann demnächst wieder Vater wird mit einer neuen Partnerin, hat die noch bestehende Ehe auf die Abstammungsverhältnisse zwar keinen Einfluss. Er kann sich aber darauf berufen, dass ihm ermöglicht werden muss, sich rechtzeitig scheiden zu lassen, damit noch vor der Geburt seines Kindes die neue Ehe geschlossen werden kann.

Alkohol- oder Drogenmißbrauch kann einen Härtefall begründen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Sucht wegen der Einordnung als Krankheit nicht für sich genommen schon ein vorwerfbares Verhalten darstellt.

Wann bin ich rechtskräftig geschieden?

Der Scheidungsbeschluss wird einen Monat nach Zustellung des Beschlusses rechtskräftig, nachdem die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses erteilt das Gericht eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk, die im Rechtsverkehr als Nachweis der Scheidung verwendet wird. Ist auch der andere Ehegatte im Scheidungsverfahren rechtsanwaltlich vertreten, kann im Gerichtstermin ein beiderseitiger Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss erklärt werden, so dass dieser sofort rechtskräftig wird und der Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht abgewartet werden muss.

Rechtsanwalt Wolfgang Sattler, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

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