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Keine “Verwirkung” der Verwirkung bei verfestigter Lebensgemeinschaft

Hat der eine Ehegatte nach Scheidung über längere Zeit Geschiedenenunterhalt bezahlt trotz Kenntnis von der neuen Lebensgemeinschaft des anderen Ehegatten, verliert er dadurch nicht die Möglichkeit, sich zu einem späteren …

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Gesteigerte Erwerbsobliegenheit und fiktive Einkünfte aus zumutbarer Nebentätigkeit

Wer einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, hat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dem Unterhaltspflichtigen, dessen Einkommen unter Wahrung des Selbstbehalts nicht genügt, um seine Unterhaltspflicht in vollem Umfang zu erfüllen,  können …

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Einbenennung – Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils

Bei der Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB (im Wortlaut unter http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1618.html) in den neuen Ehenamen des einen Elternteils ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, wenn das Kind …

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Abstammungsverhältnisse

AbstammungsverhältnisseNach geltendem Recht kann die Frage der Abstammung problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn alle Betroffenen einverstanden sind. Sperrt sich allerdings einer der Betroffenen, bleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff. BGB). Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden – stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen.

Es besteht also bislang keine Möglichkeit, in einem Gerichtsverfahren die Abstammung zu klären, ohne juristische Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Mit dem Gesetzentwurf soll das Verfahren für alle Beteiligten – also Vater, Mutter und Kind – erleichtert werden. Der Deutsche Bundes­tag hat am 21. Februar 2008 das „Gesetz zur Klärung der Vater­schaft unab­hängig vom Anfecht­ungsver­fahren“ beschlos­sen. Damit wird die gene­tische Fest­stel­lung, von wem ein Kind abstammt, unab­hängig von der Anfech­tung der Vater­schaft ermög­licht.

Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existen­tieller Bedeu­tung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es ab­stammt, und zu­weilen möchte auch die Mutter Klar­heit schaffen. Dieses Klärungs­interes­se, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.



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