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Grenze der Zumutbarkeit bei der Zurechnung fiktiver Einkünfte

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 18. März 2008, 1 BvR 125/06 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080318_1bvr012506.html), mit der Verhältnismäßigkeit der Zurechnung von fiktivem Einkommen beim nachehelichen Unterhalt auseinandergesetzt. …

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Ehegattenunterhalt und Kindergeldanrechnung

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten vorab der von ihm  geleistete Kindesunterhalt abzusetzen.  Nach bisherigem Recht wird dabei der sogenannte Zahlbetrag verwendet, der um das hälftige …

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Unterhaltsrechtliche Bewertung der Firmenwagennutzung nach der Ein-Prozent-Regel

Unterhaltsrechtlich wird der Vorteil der privaten Nutzung des Firmenwagens nach der steuerrechtlichen Ein-Prozent-Regel bestimmt; das heißt der Nutzungsvorteil wird monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich …

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Kindesentführung

lonely swingWill ein Elternteil anlässlich  Trennung oder Scheidung in sein Herkunftsland zurückkehren, stellt sich die Frage, ob er das gemeinsame Kind ohne weiteres mitnehmen darf oder ob er zunächst eine Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts im Wohnsitzstaat abwarten muss.

Versucht der Elternteil dann, durch Mitnahme des Kindes  ohne Zustimmung des anderen Elternteils vollendete Tatsachen zu schaffen, kann letzterer ein Verfahren über die Rückführung des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen bzw. dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen einleiten. Diesen Übereinkommen liegt der allgemeine Grundsatz zugrunde, dass die widerrechtliche Verbringung des Kindes in den anderen Staat immer zuerst rückgängig gemacht werden soll und die Sorgerechtsentscheidung im bisherigen Wohnsitzstaat zu treffen ist.

Die Bundesanwaltschaft, die bei Entführungen nach Deutschland hier die Aufgaben der Zentralen Behörde nach dem Übereinkommen wahrnimmt, bemüht sich, diesen Grundsatz durchzusetzen, d.h. die Rückführung in den anderen Staat, während die hiesigen Jugendämter eher geneigt sind, im Kindeswohlinteresse unter Kontinuitätsgesichtspunkten einen Verbleib in Deutschland zu befürworten.
Bei internationalen Kindesentführungen kommt es  für den  Elternteil, der mit der Aufenthaltsverlagerung des Kindes nicht einverstanden ist,  darauf an, das Rückführungsverfahren zügig zu betreiben, um eine Verfestigung der eingetretenen Veränderung zu verhindern. Viel hängt von der möglichst reibungsfreien Zusammenarbeit mit der Zentralen Behörde im Zufluchtstaat ab.



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