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Beiordnung des Rechtsanwalts in Verfahren zu Elterlicher Sorge und Umgang

Für Familiensachen ohne Anwaltszwang, zu denen auch Verfahren über die Elterliche Sorge und zum Umgang gehören (Kindschaftsachen), soll entgegen der bisherigen Gesetzeslage nach dem neu eingeführten § 78 Abs. 2 …

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Beiordnung des Rechtsanwalts bei Umgangsverfahren

Nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 FamFG soll in Familiensachen ohne Anwaltszwang wie den Verfahren zu Elterlicher Sorge und Umgang (Kindschaftsachen) dem unbemittelten Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe …

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Verwirkung wegen Ausbruchs aus der intakten Ehe auch bei fehlenden sexuellen Kontakten über mehrere Jahre

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 7. November 2008, 2 UF 102/08 (zu finden unter www.olgzw.justiz.rlp.de bei Entscheidungen) entschieden, dass der Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen “Ausbruchs aus der intakten …

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Ehescheidung

Im deutschen Scheidungsrecht gilt das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Der Familienrichter überzeugt sich davon, dass die Ehe gescheitert ist. Das ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

Der Nachweis des Scheiterns wird an unterschiedlich strenge Voraussetzungen geknüpft, je nachdem wie lange die Ehegatten voneinander getrennt leben und ob der andere der Ehescheidung zustimmt oder einen eigenen Scheidungsantrag stellt.

Welcher der Ehegatten durch sein Verhalten stärker zum Scheitern beigetragen hat, prüft der Familienrichter im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht.

Leben Sie von Ihrem Ehepartner seit annähernd einem Jahr getrennt, können Sie durch einen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag einreichen.

Im Einzelfall verlangt der Familienrichter bei der einvernehmlichen Scheidung zusätzlich, dass Sie sich mit Ihrem Ehepartner einigen über den nachehelichen Unterhalt, die Ehewohnung und den Hausrat und bei Vorhandensein gemeinsamer Kinder über die Regelung der Elterlichen Sorge, den Umgang und den Kindesunterhalt.

Ist Ihr Ehepartner dazu nicht bereit und stimmt er der Scheidung nicht zu, müssen ausführlich die Umstände dargelegt werden, aus denen sich die Zerrüttung der Ehe ergibt (z.B. langanhaltende Kontaktunterbrechung, dauerhafte Hinwendung zu einem neuen Lebenspartner).

Nach dreijähriger Trennung geht der Familienrichter ohne weiteres davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist, und spricht die Scheidung aus.

In Fällen häuslicher Gewalt kann das Trennungsjahr als Scheidungsvoraussetzung bei der sogenannten Härtefallscheidung ausnahmsweise verzichtbar sein, und die Ehe sofort geschieden werden, wenn dem Opfer das Festhalten an der Ehe nicht zuzumuten ist.

Nur der antragstellende Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehepartner muss sich im Scheidungsverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten lassen, wenn er dem Scheidungsverlangen nicht entgegentreten und keine eigenen Anträge stellen möchte; er sollte sich aber von einem Rechtsanwalt über seine Rechte beraten lassen.



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