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Wohnvorteil und Bedarfsprägung

Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe ist auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten nicht der Wohnvorteil durch die Nutzung einer Wohnimmobilie bedarfserhöhend zu berücksichtigen, die er erst nach der Trennung erworben hat, wenn …

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Betreuungsunterhalt und Ganztagsbetreuung

Gemäß § 1570 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der geschiedene Ehegatte für die Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Nach …

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Versorgungsausgleich

senior woman using laptopRichtet sich die Scheidung nach deutschem Recht, führt das Familiengericht den Versorgungsaugleich von Amts wegen durch, d.h. auch ohne entsprechenden Antrag.
Beim Versorgungsausgleich werden die von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gegeneinander ausgeglichen.
Damit sollen Versorgungslücken auf Seiten des Ehegatten, der zugunsten des anderen Ehegatten oder der Kinder auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat, geschlossen werden.

Durch Verzögerungen bei der Vorbereitung des Versorgungsausgleichs kann sich das Scheidungsverfahren erheblich in die Länge ziehen.
Das Familiengericht holt bei den Versorgungsträgern die Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ein.

Die Rentenversicherungen benötigen regelmäßig ergänzende Angaben oder Nachweise der Beteiligten – etwa zur Berufsausbildung, deren Beschaffung recht umständlich und langwierig sein kann.

Es empfiehlt sich daher, schon vor der Stellung des Scheidungsantrags während der Trennungsphase bei der Rentenversicherung Antrag auf Kontenklärung zu stellen, um das spätere Scheidungsverfahren davon zu entlasten.

Gegebenenfalls kann der Versorgungsausgleich auch in einer notariellen Vereinbarung ausgeschlossen werden, die aber mindestens ein Jahr vor Stellung des Scheidungsantrags geschlossen werden muss, um wirksam zu sein.



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