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Aufenthaltsrecht bei familiärer Lebensgemeinschaft

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem Beschluss vom 10. Mai 2008, 2 BvR 588/08 (zu finden unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080510_2bvr058808.html), mit den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen einer in Deutschland bestehenden Eltern-Kind-Beziehung auseinandergesetzt. Ein türkischer …

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Unterhaltsrechtliche Bewertung der Firmenwagennutzung nach der Ein-Prozent-Regel

Unterhaltsrechtlich wird der Vorteil der privaten Nutzung des Firmenwagens nach der steuerrechtlichen Ein-Prozent-Regel bestimmt; das heißt der Nutzungsvorteil wird monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich …

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Herabsetzung und Befristung des Geschiedenenunterhalts bei Betreuung eines 8 Jahre alten Kindes

In einem Fall, in dem das OLG Brandenburg über die Gewährung von Geschiedenenunterhalt zu entscheiden hatte, ist die Ehefrau teilzeitbeschäftigt als Arzthelferin mit 31 Stunden und erzielt ein durchschnittliches Netto-Erwerbseinkommen …

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Unterhalt

Junge mit BauklötzenAm 1. Januar 2008 ist eine umfassende Reform des Unterhaltsrechts in Kraft getreten, die insbesondere die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern beim Betreuungsunterhalt  und die Stärkung des Grundsatzes der nachehelichen Eigenverantwortung bezweckt.

Ob die Klage auf Abänderung bestehender Unterhaltstitel Aussicht auf Erfolg hat, hängt vorrangig davon ab, ob dem Unterhaltsberechtigten der Wegfall bzw. die Herabsetzung des Unterhalts zuzumuten ist. Für die Zumutbarkeit kommt es u.a. auf die Dauer des Unterhaltsbezugs an, so dass das Zeitmoment eine wichtige Rolle spielt und ein weiteres Abwarten sich nachteilig auf die Erfolgsaussichten auswirkt.

Ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird, hängt von den Einkommensverhältnissen der Beteiligten ab, die höher oder niedriger anzusetzen sind, je nachdem ob z.B. auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten Schulden einkommensmindernd berücksichtigt werden oder eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten als „überobligationsmäßig“ unberücksichtigt bleibt, weil die Erwerbstätigkeit neben der Betreuung von Kleinkindern ausgeübt wird.
Dabei kommt es nicht nur auf das tatsächliche Einkommen der Beteiligten an, sondern oft auch darauf, ob ihnen zuzumuten wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen (z.B. durch Arbeitsstellenwechsel, Aufnahme eines Zweitjobs, Voll- statt Teilzeit); wie diese Fragen zu  beantworten sind, hängt stark von der richterlichen Würdigung der bisherigen und gegenwärtigen Lebensumstände der Beteiligten ab.

Daher variiert das Ergebnis eines Unterhaltsstreits regelmäßig je nachdem, ob es gelingt, dem Familiengericht die Erwerbssituation und die persönlichen Lebensumstände der Beteiligten richtig darzustellen. Deswegen ist es sinnvoll, sich schon in einem frühen Stadium eines Unterhaltsstreits kompetent von einem Fachanwalt beraten zu lassen. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Unterhaltsberechtigte ohne eigenes Einkommen, dem gegenwärtig kein Unterhalt gezahlt wird, die Mittel fehlen, um die anwaltliche Beratung und Vertretung zu bezahlen. In diesem Fall kann für die rechtsanwaltliche Beratung zunächst Beratungshilfe und später für die anwaltliche Vertretung im Unterhaltsprozess Prozesskostenhilfe beim Gericht beantragt werden oder gegebenenfalls ein Prozesskostenvorschuss gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden.

Für den Berechtigten kann die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts dann ganz oder teilweise kostenfrei sein. Ich prüfe gerne vorab für Sie, ob die Voraussetzungen für Beratungs- und Prozesskostenhilfe vorliegen oder ein Prozesskostenvorschuss gegen den Verpflichteten sinnvoll ist.



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