Beiordnung des Rechtsanwalts bei Umgangsverfahren
Nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 FamFG soll in Familiensachen ohne Anwaltszwang wie den Verfahren zu Elterlicher Sorge und Umgang (Kindschaftsachen) dem unbemittelten Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe …