Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 21. März 2018 (XII ZB 458/17) klargestellt, dass es gegen eine verweigerte familienrechtliche Anhörung zu einer Vornamensänderung keine eigene Beschwerdeberechtigung der Verwaltungsbehörde nach § 59 FamFG gibt. Der Verwaltungsbehörde würde ein Beschwerderecht nur durch eine besondere gesetzliche Anordnung zustehen oder, wenn sie in eigenen Rechten unmittelbar betroffen wäre. […]